Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Neben dem klassischen Arbeitszeugnis, das man erhält, wenn man ein Unternehmen verlässt, hat man unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ein Zwischenzeugnis Anspruch. Das Recht sieht vor, dass man für dieses Zeugnis einen triftigen Grund haben muss. Man kann es sich also nicht einfach nur aus Interesse ausstellen lassen.

Allerdings gibt es viele Gründe, die als gewichtig genug betrachtet werden, damit einem ein Zeugnis ausgestellt wird. So hat zum Beispiel auf ein Zwischenzeugnis Anspruch, wer einen neuen Vorgesetzten bekommt. Der Hintergrund ist, dass im Falle eines plötzlichen Ausscheidens der neue Vorgesetzte möglicherweise nicht in der Lage ist, einen Angestellten richtig einzuschätzen.

Auch bei Arbeitsunterbrechungen hat man auf ein Zwischenzeugnis Anspruch

Ein weiterer Grund, durch den man auf ein Zwischenzeugnis Anspruch haben kann, ist eine längere Unterbrechung der Arbeit. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man zur Bundeswehr oder zum Zivildienst muss. Auch Elternzeit oder längere Fortbildungen gehören dazu. Der Grund, dass man hier auf ein Zwischenzeugnis Anspruch hat, liegt daran, dass sich nie sicher abschätzen lässt, ob man nach der Unterbrechung auch wirklich wieder beim selben Arbeitgeber tätig ist. Auch hier kann es passieren, dass man nach der Pause einen neuen Vorgesetzten hat, der einen nicht beurteilen kann.

Wie kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis begründen?

In Anbetracht des zusätzlichen Aufwands, den ein Zwischenzeugnis für den Arbeitgeber bedeutet, ist es nicht verwunderlich, dass sich dieser mitunter scheut, ein solches auszustellen. Arbeitnehmer können einen entsprechenden Anspruch geltend machen, müssen allerdings einen triftigen Grund dafür haben. Ohne konkreten Anlass hat man folglich keinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Im Folgenden werden ein paar Situationen aufgeführt, die einen triftigen Grund für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses liefern.

  • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits seit mehreren Jahren, wobei der Arbeitnehmer keine Beurteilung erhalten hat.
  • Der Arbeitnehmer nimmt eine längere Auszeit, um beispielsweise ein Sabbatical einzulegen, in Elternzeit zu gehen oder seinen Wehrdienst abzuleisten.
  • Das Arbeitsverhältnis verändert sich deutlich, weil zum Beispiel ein Abteilungswechsel, eine Versetzung oder eine Beförderung bevorsteht.
  • Der Arbeitnehmer geht für das Unternehmen ins Ausland.
  • Dem Arbeitnehmer steht die Entlassung bevor beziehungsweise es wurde ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis als Arbeitnehmer/in?

Ein Rechtsanspruch auf ein Zwischenzeugnis als Arbeitnehmer/in besteht grundsätzlich nicht. Lediglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen. Dabei handelt es sich dann um ein sogenanntes Endzeugnis. Dementsprechend erscheint der Wunsch nach einem Zwischenzeugnis sinnlos, weil der Arbeitgeber ein solches nicht ausstellen muss. Angesichts des damit verbundenen Aufwandes und des Umstandes, dass dieses vielfach dazu benutzt wird, sich auf andere Stellen zu bewerben, besteht bei vielen Arbeitgebern ein gewisser Widerwillen gegen die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Da das Gesetz sie auch nicht dazu verpflichtet, stellen sie sich oftmals quer.

Ganz so aussichtslos, wie es zunächst erscheint, ist es aber gar nicht, denn die Gerichte erkennen vielfach den Wunsch nach einem Zwischenzeugnis an. Dies zeigt die Rechtsprechung immer wieder, die allerdings stets ein berechtigtes Interesse erfordert. Vollkommen grundlos kann man somit kein Zwischenzeugnis verlangen, sondern muss stattdessen einen triftigen Grund haben. Ob ein solcher vorliegt, liegt in gewissem Maße im Auge des Betrachters, weshalb die Gesetzesauslegung durch das zuständige Arbeitsgericht maßgebend ist. Im Allgemeinen erkennen die Gerichte aber verschiedene Gründe an und somit auch den Wunsch vieler Arbeitnehmer/innen nach einem Zwischenzeugnis. Es bedarf jedoch stets der Würdigung des konkreten Einzelfalles, so dass ein allgemeiner Anspruch auf ein Zwischenzeugnis nicht gegeben ist.

Worin besteht der Unterschied zwischen einem klassischen Arbeitszeugnis und einem Zwischenzeugnis?

In erster Linie ist der Zeitpunkt der Ausstellung maßgebend dafür, ob ein klassisches Arbeitszeugnis oder ein Zwischenzeugnis vorliegt. Ersteres wird für gewöhnlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt und ist somit ein Endzeugnis. Im Gegensatz dazu soll das Arbeitsverhältnis auch nach Ausstellung des Zwischenzeugnisses weiterhin Bestand haben. Es soll den Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzen, wie der Arbeitgeber seine Arbeit beurteilt. Folglich geht es in erster Linie um detailliertes Feedback.

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