Das Recht auf Inklusion behinderter Arbeitnehmer ist eine Pflicht

Um ein Unternehmen am Markt auf lange Sicht erfolgreich zu etablieren braucht es mehr als Ideenreichtum und Innovationsschübe. Es braucht Menschen die in sozialer Abstimmung zueinander für das gemeinsame Ziel arbeiten. Dazu gehört auch die Bereitschaft, Menschen mit Behinderung einzustellen, die gemäß ihrer fachlichen Qualifikation einen nicht unerheblichen Beitrag zum Gesamterfolg eines Betriebs leisten. Diese sogenannte „Inklusion“, eine Erweiterung der bisherigen Konzeption „Integration“ von Menschen mit einer Behinderung hat sich nicht nur zu einem gesellschaftspolitischen Muss entwickelt, sie birgt auch betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten und ist seit März 2009 geltendes Recht in Deutschland. Aber was bedeutet die Behindertenkonvention der UN in der Praxis? Auch gegenüber Schwerbehinderten?

Die UN-Konvention als Maßstab für europäische Behinderten-Politik

Der Begriff „Inklusion“ überschreitet die Grenzen der Integration. Der Gedanke der Integrierung separater kleinerer Gruppen in eine Mehrheitsgruppe wird erweitert durch das selbstverständliche Zusammenleben verschiedener gesellschaftlicher Gruppen. Die Akzeptanz der Unterschiedlichkeit ist die Basis hierfür. Die inklusive Teilhabe richtet sich an den Bedürfnissen aller. Nach dem Beitritt der EU zur „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ leitet sie hieraus acht eigene Aktionsbereiche ab, die bis 2020 umgesetzt werden sollen. Hierbei soll insbesondere der barrierefreie Zugang von behinderten Menschen zu Waren und Dienstleistungen vorangetrieben sowie die volle Teilhabe an der Gesellschaft, und hier speziell der Arbeitsmarkt, verwirklicht werden. Nachdem die Bundesregierung jedoch 3 Jahre brauchte bis sie 2009 die UN-Konvention aus 2006 ratifizierte, bleibt es abzuwarten, in welchem Umfang die ehrgeizigen und richtigen Ziele umgesetzt werden.

Bildquelle: pixabay.com; Public Domain CC0

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