Arbeitsrecht: Kündigung wegen Alkoholsucht

Ihr Arbeitgeber hat Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Ihnen vorgeworfenen Alkoholerkrankung gekündigt?

Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, weil Ihr Arbeitgeber – vereinfacht dargestellt – mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht, ist dem Arbeitgeber eine Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Deren Einhaltung kann mittels Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht überprüft werden. Rechtfertigende Kündigungsgründe sind entweder verhaltens-, betriebs- oder personenbedingt. Eine Alkoholerkrankung kann einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Kündigungsgrund darstellen („krankheitsbedingt“, ein Sonderfall der personenbedingten Kündigung). Führte die Erkrankung bereits zu erheblichen Fehlzeiten und steht zu erwarten, dass das auch zukünftig so sein wird (= sog. negative Zukunftsprognose), so ist Ihr Arbeitsverhältnis gefährdet.

Eine negative Gesundheitsprognose ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts etwa dann anzunehmen, wenn die Genesung bei lang andauernder Erkrankung nicht absehbar ist. Ferner können häufige Kurzerkrankungen eine negative Zukunftsprognose begründen. Für die anzustellende Prognose kommt es unter anderem entscheidend darauf an, ob die Bereitschaft des Arbeitnehmers besteht, eine Entziehungskur oder Therapie durchzuführen. Lehnt er dies ab, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Eine Alkoholerkrankung kann den Arbeitgeber auch dann zur Kündigung berechtigen, wenn eine Selbst- und Fremdgefährdung des Arbeitnehmers oder dritter Personen zu befürchten ist.

Aus Arbeitnehmersicht ist es wichtig, auf Signale des Arbeitgebers (bspw. ein Gespräch wegen häufiger Fehlzeiten oder dem Vorwurf der Alkoholisierung am Arbeitsplatz) frühzeitig zu reagieren.

Ist es zu einer Kündigung gekommen, geht das Gericht von einer negativen Gesundheitsprognose aus und gelingt es dem Arbeitgeber darzulegen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung keine Bereitschaft des Arbeitnehmers bestand, eine Entziehungskur oder Therapie durchzuführen, besteht die erhebliche Gefahr, dass Sie mit Ihrer Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben werden und Ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet wird.

Rund um die personen-/krankheitsbedingte Kündigung können zahlreiche schwierige Fragen auftreten und es ist stets zu empfehlen, sich von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht frühzeitig beraten und vertreten zu lassen.

Quelle:
Peter Fleschutz Graf v. Carmer Kääb
Kanzlei für Arbeitsrecht in München

Bildquelle: Frits Ahlefeldt; Lizenz: Public Domain

4.7/568 ratings