Muss man sich beim Arbeitsamt melden, wenn einem gekündigt wurde?

Sobald ein Arbeitnehmer über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses informiert wurde, empfiehlt sich der sofortige Gang zur Agentur für Arbeit, um sich arbeitslos bzw. arbeitssuchend zu melden. Die gesetzliche Regelung sieht eine Frist von spätestens 3 Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit als Meldefrist vor.

Bei kürzeren oder befristeten Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich innerhalb von 3 Tagen nach dem Erhalt der Kündigung bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Wird bei der Antragstellung beim Arbeitsamt die Meldefrist versäumt, können Nachteile wie etwa eine Sperrfrist entstehen.

Die Meldung beim Arbeitsamt kann auch telefonisch erfolgen

Grundsätzlich muss eine Arbeitslosenmeldung persönlich erfolgen. Um aber die Meldefrist nicht zu versäumen, kann sich der Arbeitnehmer vorab bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit melden. Die Anerkennung der pünktlichen Meldung kann aber nur dann erfolgen, wenn der telefonischen Anmeldung auch umgehend die persönliche Arbeitslosenmeldung folgt.

Vor dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses ist ein Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmer darüber zu informieren, damit sich dieser nach einer neuen Stelle umschauen kann. Der Arbeitgeber muss nach Aussprechen der Kündigung seinem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich aktiv um Arbeit zu bemühen. Hierfür sind Freizeit-/Urlaubstage zu gewähren. Gleiches gilt für die Arbeitslosenmeldung des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit.

Warum muss eine Kündigung umgehend bei der Agentur für Arbeit gemeldet werden?

Wer als Arbeitnehmer gerade erfahren hat, dass er seinen Job verliert, stürzt mitunter in ein tiefes Loch. Das Arbeitsverhältnis diente einerseits zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts und war andererseits ein wesentlicher Lebensinhalt. Hat der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, wird man so gewissermaßen seiner Existenzgrundlage beraubt. Sobald ein Arbeitnehmer von der bevorstehenden Kündigung erfährt, sollte er sich an die zuständige Agentur für Arbeit wenden. Dort kann er sich arbeitssuchend melden und erhält eine kompetente Beratung zu etwaigen Leistungen, die ihm während der Arbeitslosigkeit zustehen. Um keine Sperrfrist oder andere Nachteile beim Arbeitslosengeld zu riskieren, muss man sich an die gesetzlichen Fristen halten und sollte schnellstmöglich mit der Arge Kontakt aufnehmen.

Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, sollten dies aber nicht nur aus Eigennutz rasch melden. Aus § 38 des Sozialgesetzbuches III ergibt sich sogar eine gesetzliche Pflicht zur Meldung der Kündigung. Demnach müssen Ausbildungssuchende sowie Arbeitssuchende die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beziehungsweise ihrer Ausbildung der Behörde fristgemäß mitteilen. Auch wenn dieser Schritt vielen Menschen zunächst nicht leicht fällt, müssen sie ihrer Pflicht nachkommen.

Job für eine längere Reise kündigen – Was muss man beim Arbeitsamt beachten?

Viele Menschen träumen von einer Weltreise und finden aufgrund ihres Jobs keine Zeit für eine solche längere Reise. Wer dies nicht hinnehmen will, wagt zuweilen einen radikalen Schritt und kündigt seinen alten Job, um endlich auf Reisen gehen zu können. Hinsichtlich der Meldung beim Arbeitsamt muss man jedoch einiges beachten. Grundsätzlich geht eine Eigenkündigung mit gewissen Nachteilen einher. Im Vordergrund steht vor allem die Sperrfrist, während der keine Leistungen gewährt werden. Positiv ist, dass eine längere Reise dem Ablauf der Sperrfrist nicht im Wege steht. Obgleich man während der Reise nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, sollte man sich vorab und nicht erst hinterher arbeitssuchend beziehungsweise arbeitslos melden. Einerseits verstreicht die etwaige Sperrfrist nebenbei und andererseits ist man so weiterhin versichert. Darüber hinaus erhält man nach der Rückkehr gegebenenfalls finanzielle Unterstützung während der Jobsuche.

Kündigung und Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit – Was muss man dem Arbeitsamt melden?

Nicht nur eine geplante Weltreise kann ein triftiger Grund für eine Eigenkündigung sein. Oftmals ist der tiefe Wunsch nach einer beruflichen Selbständigkeit der Auslöser. Wer seinen Job kündigen und fortan sein eigener Chef sein möchte, sollte sich ans Arbeitsamt wenden und dort erst einmal arbeitslos melden. Auf diese Art und Weise erhält man finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt, die in der Regel auch dringend nötig ist, denn vor allem in der Anfangsphase einer Selbständigkeit kann das Geld schnell sehr knapp werden. Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig macht, hat zudem die Chance auf einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III.

Ist eine Meldung nach der Kündigung beim Arbeitsamt auch erforderlich, wenn man einen neuen Job in Aussicht hat?

Der Gang zum Arbeitsamt ist vielen Menschen überaus unangenehm und wird daher nach Möglichkeit vermieden. Insbesondere dann, wenn man bereits einen neuen Job in Aussicht hat, stellt sich so zuweilen die Frage, ob man sich überhaupt beim Arbeitsamt melden muss. Dies lässt sich pauschal nicht beantworten und hängt vom Einzelfall ab. Ergibt sich ein fließender Übergang zwischen dem alten und dem neuen Job, ist eine Meldung beim Arbeitsamt nicht erforderlich. Anders sieht dies dahingegen aus, wenn sich eine Lücke ergibt. Allein schon aus versicherungstechnischen Gründen macht es dann Sinn, sich an das Arbeitsamt zu wenden.

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