Darf einem aus religiösen Gründen gekündigt werden?

Wer als Arbeitnehmer die Anweisungen seines Arbeitgebers missachtet, muss mit einer Kündigung rechnen, auch wenn der Arbeitsverweigerung religiöse Gründe zugrunde liegen. Eine Arbeitsverweigerung kann grundsätzlich zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung führen.

Es kann zwar von einem Mitarbeiter nicht verlangt werden, aufgrund seiner Religion in schwere Gewissenskonflikte zu gelangen, aber damit lässt sich nicht jede Arbeitsverweigerung entschuldigen. Die verhaltensbedingte Kündigung ist dann nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Gewissens- und Glaubensgründen seine Arbeit verweigert und seine Entscheidung als schutzwürdig angesehen wird. In diesen Fällen handelt es sich um eine partielle Arbeitsunfähigkeit.

Das kirchliche Arbeitsrecht setzt eigene Maßstäbe

Das deutsche Arbeitsrecht muss bei Kündigungsklagen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auf kirchliche Arbeitsverhältnisse berücksichtigen. Kirchliche Träger sind arbeitsvertraglich berechtigt, den Arbeitnehmern eine kirchliche Lebensführung aufzuerlegen. Wurde nun eine Kündigung durch den kirchlichen Träger ausgesprochen, haben die Arbeitsgerichte in einem Kündigungsschutzverfahren die kirchlichen Maßstäbe zur Bewertung der Loyalitätspflicht zu berücksichtigen.

Wird nach Meinung des kirchlichen Trägers gegen die wesentlichen Grundsätze der Glaubens- oder Sittenlehre verstoßen, liegen in diesem Falle religiöse Gründe für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Festsetzung der Loyalitätspflichten und die konkrete Ausgestaltung der Bestimmungen für ihre Arbeitgeber unterliegen dem kirchlichen Träger alleine.

Urteile zur Kündigung bei Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen

Arbeitnehmer, die gegen eine Kündigung vorgehen wollen, die aus einer Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen resultierte, sollten sich bewusst machen, dass es sich um eine komplexe Angelegenheit handelt, die in die Hände eines erfahrenen Juristen gehört. Bereits gefällte Urteile können jedoch eine gute Orientierungshilfe sein. Vor dem LAG Hamm wurde ein Fall verhandelt, bei dem einem Call-Center-Mitarbeiter gekündigt wurde, weil er Kundengespräche mit dem Ausspruch „Jesus hat Sie lieb“ beendete. In dem Urteil vom 20. April 2011 (4 Sa 2230/10) gab das Gericht dem Arbeitgeber Recht, so dass die Kündigung rechtens war.

Auch das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich immer wieder mit Kündigungen bei Arbeitsverweigerungen aus religiösen Gründen. Am 24. Februar 2011 urteilte das BAG (2 AZR 636/09), dass ein Betrieb zunächst prüfen müsse, ob andere Tätigkeiten zur Verfügung stehen, die der Arbeitnehmer mit seinem Glauben vereinbaren kann. In dem betreffenden Fall hatte sich ein als Ladenhilfe eingestellter gläubiger Moslem geweigert, im Getränkemarkt tätig zu werden, weil dort unter anderem alkoholische Getränke verkauft wurden. Der Betrieb kündigte dem Mitarbeiter, was das BAG jedoch abwies, schließlich sei es möglich, den Arbeitnehmer in anderen Bereichen einzusetzen.

Muss man bei einer Bewerbung Angaben zur Religionszugehörigkeit machen?

Für viele Menschen ist es nicht nur von großem Interesse, inwiefern Glaubensgründe bei einer Kündigung eine Rolle spielen können. Oftmals beginnen die diesbezüglichen Unsicherheiten schon im Rahmen der Jobsuche. In einer Bewerbung muss man natürlich einige Angaben zur eigenen Person machen, damit sich der potenzielle Arbeitgeber ein Bild machen und abwägen kann, ob der Bewerber ein geeigneter Mitarbeiter fürs Unternehmen wäre. Viele Menschen haben jedoch Zweifel, was die Angaben zur Religionszugehörigkeit betrifft.

Grundsätzlich ist die Konfession eine optionale Angabe im Lebenslauf, die üblicherweise auch weggelassen werden kann. Maßgebend ist dafür das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet wird. Der deutsche Gesetzgeber hat damit dafür gesorgt, dass Benachteiligungen beispielsweise wegen der Religion verhindert werden. Demnach darf niemand wegen seiner Konfession benachteiligt werden, was selbstverständlich auch Bewerbungen betrifft. Um dies sicherzustellen, kann man im Lebenslauf einfach auf die Angabe zum Glauben verzichten. Lediglich Bewerbungen bei einem kirchlichen Träger bilden dabei eine Ausnahme.

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