Was ist das Kurzarbeitergeld und wie lange kann man es beziehen?

Manchmal haben Unternehmen nicht mehr genug für ihre Mitarbeiter zu tun, um sie voll zu beschäftigen. Die Weltwirtschaftskrise kann beispielsweise zu einer schlechteren Auftragslage im Unternehmen beitragen. Die Entlassung von Mitarbeitern wäre dann die logische Folge.

Ist absehbar, dass sich das Unternehmen in der nächsten Zeit wieder erholen kann, können durch Verringerung der Arbeitszeiten und damit der Löhne Entlassungen vermieden werden. Man spricht in diesem Fall von Kurzarbeit. In dieser Zeit erhalten die Mitarbeiter das Kurzarbeitergeld. Da dies niedriger ist als das ursprüngliche Einkommen, wird es von der Bundesagentur für Arbeit bis zu einem gewissen Betrag aufgestockt.

So lange können Unternehmen Kurzarbeitergeld beziehen

Im Normalfall ist es so, dass man bis zu sechs Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen kann. Dieser Zustand darf dann allerdings nicht nur auf einen einzelnen, sondern muss mindestens auf ein Drittel aller Beschäftigten eines Unternehmens zutreffen.

Bevor man in Kurzarbeit geht, muss diese allerdings bei der Agentur für Arbeit angemeldet und gegebenenfalls vom Betriebsrat abgenehmigt werden. Aufgrund der aktuellen Weltwirtschaftskrise kann man jetzt für maximal zwölf Monate (Stand 2010) Kurzarbeitergeld beziehen. Wer vor diesem Stichtag in Kurzarbeit ging, für den gelten sogar 18 Monate.

Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen und so eine finanzielle Unterstützung während der Kurzarbeit erhalten. Es haben jedoch nicht alle Personen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, so dass es sich für Arbeitnehmer gegebenenfalls lohnt, gut informiert zu sein.

Wer gemäß § 8 SGB IV lediglich geringfügig bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt ist, kann kein Kurzarbeitergeld erhalten. Dies gilt ebenfalls für Personen, die dort nicht ständig beschäftigt werden oder Krankengeld beziehen. Menschen, die die für die gesetzliche Rente geltende Altersgrenze erreicht haben, oder von einem ausländischen Träger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder vergleichbare Leistungen beziehen, bekommen ebenfalls kein Kurzarbeitergeld.

Teilnehmer einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die währenddessen Übergangs- oder Arbeitslosengeld erhalten, haben auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Weiterhin gilt es zu beachten, dass eine mangelnde Kooperation mit der Arbeitsagentur ebenfalls dazu führen kann, dass zumindest zeitweise kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Arbeitnehmer müssen sich gewillt zeigen, eine zusätzliche Arbeit anzunehmen oder eine Fortbildung zu absolvieren, sofern das Amt ihnen dies vorschlägt. Wer sich konsequent weigert, muss mit finanziellen Nachteilen wie einer Sperrfrist rechnen.

Warum wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die Existenz des Kurzarbeitergeldes in Deutschland lässt sich damit begründen, dass der Staat massenhafte Entlassungen bei einzelnen Unternehmen verhindern will, nur weil diese kurzzeitig in Schieflage geraten.

Befindet sich ein Unternehmen vorübergehend in einer schlechten Situation soll es nicht gezwungen sein, seine Mitarbeiter zu entlassen, denn ohne Personal kann sich der Betrieb nicht erholen. Stattdessen können die Personalkosten zeitweise reduziert werden, indem Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt wird.

Das Unternehmen muss sich also nicht von seinen Mitarbeitern trennen, sondern hat dank des Instruments der Kurzarbeit eine realistische Chance darauf, zu gesunden und die Krise zu überstehen.

Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf andere Leistungen aus?

Beschäftigte, die aufgrund wirtschaftlicher Probleme ihres Arbeitgebers vorübergehend in Kurzarbeit geschickt werden, können Kurzarbeitergeld erhalten, das sich allerdings auf andere Leistungen auswirken kann.

Zunächst sollte man wissen, dass das Kurzarbeitergeld nicht auf Hartz IV angerechnet wird. Außerdem ist es steuerfrei. Gleichzeitig werden die Sozialversicherungsbeiträge in nahezu voller Höhe weitergezahlt, wodurch sich die betreffenden Ansprüche kaum mindern.

Anders sieht es allerdings beim Elterngeld aus, das sich am vorherigen Einkommen orientiert. Das mitunter bezogene Kurzarbeitergeld bleibt bei der Berechnung außen vor und wirkt sich somit leistungsmindernd auf den Elterngeldanspruch aus.

Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld?

Wird seitens des Arbeitgebers Kurzarbeit angeordnet, betrifft dies alle Mitarbeiter/innen oder zumindest einen großen Teil der Belegschaft. Nichtsdestotrotz kommt es vor, dass nicht immer Kurzarbeitergeld gewährt wird. Dies liegt vor allem daran, dass die folgenden persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erfüllt werden müssen:

  • Fortsetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung während des Arbeitsausfalls
  • ungekündigtes Arbeitsverhältnis
  • kein Abschluss eines Aufhebungsvertrags

Darüber hinaus muss auch das Unternehmen gewisse Kriterien erfüllen, so dass Kurzarbeitergeld längst nicht immer gewährt wird. Wichtig zu wissen ist allerdings auch, dass außergewöhnliche Situationen durchaus zu Lockerungen führen und den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern können.

Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion

Wenn es um das Kurzarbeitergeld geht, drängen sich Betroffenen und all denjenigen, die fürchten, bald in Kurzarbeit geschickt zu werden, viele Fragen auf. Damit können sie sich natürlich an den Chef wenden, aber dieser kämpft um die Rettung des Unternehmens und hat mitunter die Situation der einzelnen Mitarbeiter nicht so sehr im Blick. Das Arbeitsamt ist dann natürlich die richtige Anlaufstelle, schließlich ist die Agentur für Arbeit für das Kurzarbeitergeld zuständig und somit der richtige Ansprechpartner. All diejenigen, die sich vorab informieren möchten, finden sich im Folgenden zwei Tipps aus unserer Redaktion, die Denkanstöße liefern und mitunter zu neunen Erkenntnissen führen.

Behalten Sie die aktuelle Lage im Blick!

Das Kurzarbeitergeld ist ein wichtiges Instrument zur Unterstützung in Not geratener Unternehmen und somit auch der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. Außergewöhnliche Situationen können allerdings auch kurzfristig zu Veränderungen führen, weshalb es wichtig ist, die aktuelle Lage im Blick zu behalten. Über die Website der Arbeitsagentur erhält man stets aktuelle Informationen und kann sich so ein genaues Bild von den aktuellen Regelungen rund um die Kurzarbeit machen. Wer dies versäumt, hat mitunter veraltete Informationen und dadurch einen falschen Eindruck vom gegenwärtigen Kurzarbeitergeld.

Ziehen Sie aufstockende Hilfen in Betracht, um entstandene Verdienstlücken zu schließen!

Das Kurzarbeitergeld soll zwar die Verdienstlücke schließen, die aufgrund des vorübergehenden Arbeitsausfalls entsteht, aber dies geschieht nicht zu 100 Prozent. Vor allem diejenigen, die ohnehin knapp bei Kasse sind und jeden Euro ihres Gehalts brauchen, geraten so schnell in finanzielle Schwierigkeiten. In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, an das Arbeitsamt heranzutreten und aufstockende Hilfen zu beantragen. Als Aufstocker kann man zumindest über das Existenzminimum verfügen und so seine Existenz sichern. Entsteht trotz Kurzarbeitergeld eine Bedürftigkeit, lohnt es sich also ganz besonders, einen Termin bei der Agentur für Arbeit zu vereinbaren.

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