Rechte und Pflichten aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz

Haben Sie schon einmal auf der Arbeit eine gute Idee gehabt? Viele Arbeitnehmer werden – manchmal ganz unbewusst – zu Erfindern, wenn Sie an einem Projekt arbeiten. Besonders in der Software und Telekommunikationsindustrie, aber auch in allen anderen Bereichen ist der technologische Fortschritt und Innovation schließlich ein ganz wichtiger Punkt. Erfindet einer Arbeitnehmer etwas, gibt es nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ganz klare Regelungen, wie mit einer solchen Diensterfindung umzugehen ist.

Wann liegt eine Diensterfindung vor?

Es trat Ende 50er Jahre, genauer gesagt 1957 in Kraft. Das Hauptziel des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ist der Schutz des Arbeitnehmers, es soll nämlich einen Ausgleich zwischen den beiden Parteien regeln. Laut dem Arbeitsrecht hat ein Arbeitgeber Anspruch auf eine während der Arbeitszeit getätigte Erfindung, dem Patentrecht nach, gehört dem Erfinder jedoch die Innovation. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz schafft hier einen Ausgleich und klärt in § 4 zunächst einmal, wann eine Diensterfindung wirklich vorliegt. Zum einen ist eine Erfindung, die ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit im Zuge seiner ihm obliegenden Tätigkeit gemacht hat, in jedem Fall eine sogenannte gebundene Erfindung. Auch wenn die Grundlagen die zur Erfindung führten maßgeblich auf den Erfahrungen und Kenntnissen oder der Arbeit im Betriebt beruhten, handelt es sich um eine Diensterfindung. Alle anderen Erfindungen sind nach § 4 des ArbEG freie Erfindungen.

Meldepflicht aber Vergütungsanspruch

Tätigt ein Arbeitnehmer also eine Diensterfindung, so ist er nach § 5 des Gesetzes zur Meldung an den Vorgesetzten verpflichtet. Für diese Meldung bedarf es der Textform, eine bloße mündliche Bekanntgabe ist nicht ausreichend. Auch wenn es sich bei der Entdeckung des Arbeitnehmers um eine freie Erfindung handelt, ist der Erfinder dazu verpflichtet den Arbeitgeber über seine Innovation schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auch über die Entstehung der Erfindung muss er so viel verraten, sodass dem Arbeitgeber erkenntlich ist, dass es sich nicht um eine Arbeitnehmererfindung handelt. Diese Verpflichtung zur Meldung entfällt nach Satz 3 des § 18 nur dann, wenn es sich bei der Erfindung um etwas Fachfremdes handelt, was im Arbeitsbereich des Arbeitgebers nicht verwendbar ist. Auch wenn der Arbeitnehmer alle Rechte am Patent an den Arbeitgeber abgeben muss, hat er ein Recht auf eine entsprechende angemessene Vergütung. Regeln zur Feststellung dieser Vergütungssumme sind im § 12 des ArbEG festgesetzt.

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