Die Justizministerien der Bundesländer

Jedes der 16 Bundesländer Deutschlands hat eine eigene Landesregierung. Die Landesregierung ist gleich aufgebaut wie die Bundesregierung und so hat auch jedes Land sein eigenes Justizministerium. Die Justizministerien der Bundesländer sind für das Landesrecht ihres Bundeslandes aber auch für die Einhaltung von Bundesrecht zuständig. Dabei haben die Justizministerien der Bundesländer mit ihren Ministern und Mitarbeitern die Aufgabe, die Verwaltung der Justiz sowie die Strafverfolgung und die Rechtspflege im eigenen Bundesland selbst in die Hand zu nehmen. In den Justizministerien gibt es eine sogenannte Zentralstelle, die dem Justizminister zugeordnet ist und als Bindeglied zwischen Ministerbüro, Pressestelle aber auch zwischen den Fachabteilungen des Ministeriums und dem Minister fungiert. Auch für den Bundesrat und die Konferenzen der Justizminister ist diese Zentralstelle zuständig. Sie hält Kontakt zu den anderen Vertretungen der Länder in Berlin als auch in Brüssel. Des Weiteren ist der Kontakt zur Bundesregierung, dem Bundestag und den verschiedenen Institutionen der EU ein weiterer Aufgabenbereich. Die Vorschriften des Grundgesetzes regeln die Kompetenzen der Gesetzgebung in Bund und Ländern mit der Zuweisung von Rechtsmaterien, die in die Justizbereiche der Länder und des Bundes fallen. Für die Länder sind die Bereiche u. a. Kommunalrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Nachbarrecht und Bauordnungsrecht relevant. Die erlassenen Gesetze von Bund und Länder, aber auch von der EU werden in den Gesetzblättern und im Parlamentsspiegel veröffentlicht. Die Justizministerien der Länder sind in der jeweiligen Landeshauptstadt angesiedelt. Die Strafverfolgung unter anderem durch Gerichte und die Gerichtsbarkeit unterstehen den Justizministerien der einzelnen Bundesländer. Es gibt wie die Anzahl der Bundesländer 16 Landesjustizminister, wobei 5 Frauen das Amt bekleiden. Acht Justizminister gehören der SPD an, vier der CDU, zwei der FDP, einer der Linken und einer ist parteiunabhängig.