Beratung zur Erbschaftssteuer

Das Erbschaftssteuergesetz wurde im Jahre 2009 mit Beginn ab dem 1.1.2010 zuletzt geändert. Dabei wurden die bisherigen Freibeträge angehoben und die direkten Erbberechtigten, zu denen der Ehepartner sowie die Kinder zählen, steuerlich besonders entlastet. Kritisiert wurden aber die Schlechterstellung von Geschwistern, deren Kinder und weitere Verwandte. Zwar wurden auch hier die entsprechenden Freibeträge angehoben, jedoch nicht so stark, wie bei den direkten Erbberechtigten. Weiterhin wurden besondere Bedingungen für das selbst genutzte Wohneigentum geschaffen. Wird es vom nahe verwandten Erben und den Kindern weiterhin genutzt so bleibt die Immobilie steuerfrei. Andere vermietete Immobilien werden dagegen zu 100 % versteuert. Zur Erbschaftssteuer zählen das gesamte Barvermögen wie Wertpapiere sowie Immobilien.

Für die Berechnung dieser Steuer ist das Datum des Todes des Erblassers maßgebend. Die Steuer ist fällig direkt nach dem Tod des Erblassers oder bei Vermächtnissen nach dem Erhalt der Erbmasse. Stirbt der Erblasser innerhalb von 10 Jahren nach einer Schenkung, so wird auch dieser Teil noch mit der Erbschaftssteuer belegt, falls der Freibetrag überschritten worden ist. Hat der Erblasser auch Vermögenswerte in Form von Immobilien im Ausland so wird auch für diesen Teil der Erbmasse die Erbschaftssteuer fällig. Bei Übernahme des Objektes im Ausland durch den Erben kann in dem betreffenden Land auch noch eine Steuer durch den Fiskus des Landes anfallen. Da Deutschland mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen getroffen hat, zählt zunächst der in Deutschland zu zahlende Steueranteil und wird auf die gesamte Erbschaftssteuersumme angerechnet.

In die Steuerfreibeträge wurden mit der Steuerreform auch eingetragene Lebensgemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Menschen aufgenommen. Dabei erhält der Hinterbliebene genau wie der überlebende Ehepartner einen Steuerfreibetrag bis zu 500.000,– Euro. Der Freibetrag für Kinder wurde auf 400.000,– Euro, für die Enkelkinder immerhin noch auf 200.000,– Euro angehoben. Bei der Erbschaft einer Firma wurden die Steuermodelle zwar reduziert auf das Sieben-Jahres- bzw. Fünf-Jahres-Modell, doch wurden zugunsten des Erben der Anteil des Verwaltungsvermögens sowie die einzuhaltenden Lohnsummen am Gesamteinkommen des Betriebes reduziert.

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