Einzel- oder gemeinschaftliches Testament?

Stellt sich im Rahmen einer juristischen Beratung zum Thema Erbrecht oder auch einer intensiven Auseinandersetzung auf eigene Faust heraus das die persönlichen Wünsche von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, so gilt es aktiv zu werden und auf eine gewillkürte Erbfolge zu setzen. Der deutsche Gesetzgeber gibt Erblassern diesbezüglich gleich mehrere Möglichkeiten, der in § 1937 BGB definierten Testierfreiheit entsprechend für den eigenen Nachlass vorzusorgen. Diese Flexibilität erlaubt es den Menschen, über ihren Tod hinaus über ihr Hab und Gut zu verfügen. Ist die Entscheidung zugunsten einer letztwilligen Verfügung gefallen, hat man als künftiger Erblasser mehr oder weniger die Qual der Wahl. Allein im Bereich der klassischen Testamente stehen das eigenhändige Testament sowie das öffentliche Testament zur Auswahl.

Weiterhin hat man ebenfalls die Möglichkeit, einen Erbvertrag abzuschließen. Im Gegensatz zu einem klassischen Testament, das stets einseitig errichtet wird, handelt es sich hierbei um einen Vertrag, der eine Bindungswirkung für den Erblasser hat. Dieser trifft mit dem Erben eine vertragliche Vereinbarung und räumt ihm eine Anwartschaft ein, die in erbrechtlicher Hinsicht mehr Sicherheit für den Vertragspartner des künftigen Erblassers bedeutet.

Gemeinschaftliche letzte Verfügungen nur für Paare

Im Allgemeinen lässt sich also sagen, dass der deutsche Gesetzgeber nur Paaren, die ihrer Partnerschaft durch die Eintragung als Lebenspartnerschaft oder Eheschließung einen offiziellen Charakter verliehen haben, die Möglichkeit gibt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Eine solche wechselbezügliche Verfügung wird hierzulande auch als Berliner Testament bezeichnet und zeichnet sich durch einige Besonderheiten aus. So setzen sich die beiden Testatoren im Rahmen einer wechselbezüglichen Verfügung von Todes wegen stets gegenseitig als Alleinerben ein. Auf diese Art und Weise soll eine bestmögliche Absicherung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners erreicht werden. Der Überlebende ist ohnehin zunächst in seiner Trauer gefangen und muss sich im Erbfall zumindest nicht auch noch mit unklaren Verhältnissen den Nachlass betreffend befassen. Das gemeinschaftliche Testament lässt keine Fragen offen und stellt eindeutig klar, dass der eingetragene Lebenspartner oder Ehegatte alles erben soll.

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