Wo liegt der Unterschied zwischen Annullierung und Scheidung?

Wer von seinem Partner zukünftig getrennt leben möchte, der hat im Falle einer Ehe zwei Möglichkeiten: Entweder er lässt sich scheiden oder die Ehe wird annulliert.

Die Scheidung ist der klassische Weg im Falle einer Trennung. Man sucht sich eine eigene Wohnung, erklärt, dass man sich scheiden lassen möchte und wird nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Eine Annullierung geht schneller vonstatten, allerdings wird sie nur in schwerwiegenden Fällen gewährt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ehepartner mehrere Kinder verheimlicht hat, die Ehe auf Betrug oder auch auf einem Mangel an Zurechnungsfähigkeit basierte.

Unterschiede bei Annullierung und Scheidung liegen in den Folgen

Dass es für die Annullierung schwerwiegender Gründe bedarf, liegt auch an den Folgen, in denen die Unterschiede von Annullierung und Scheidung deutlich werden. Bei einer Scheidung wird der gemeinsame Besitz aufgeteilt, außerdem muss man unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt an seinen Ehepartner zahlen. Bei einer Annullierung hingegen war die Ehe nie existent und damit auch keine anderen Gemeinsamkeiten. Es drohen also keine Unterhaltszahlungen (eine Ausnahme stellen minderjährige Kinder dar) und keine anderen Konsequenzen, die mit einer klassischen Scheidung einhergehen würden. Auch aus steuerlicher Sicht wird man nach einer Annullierung anders behandelt als nach einer Scheidung.

Annullierung und Scheidung im Vergleich

Die Unterschiede zwischen einer Annullierung und einer Scheidung liegen nicht nur darin, dass es sich um zwei unterschiedliche Begriffe handelt. Wie bereits erwähnt, haben diese beiden Formen vollkommen andere Rechtsfolgen und sind zudem an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Nur auf den ersten Blick haben sowohl die Annullierung als auch die Scheidung das Ende der Ehe zum Ziel.

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Unterschiede zwischen einer Scheidung und einer Annullierung und soll juristischen Laien die Möglichkeit geben, sich selbst ein Bild von der rechtlichen Situation zu machen. Anhand der Informationen ist ein kurzer Vergleich möglich. Dabei darf man allerdings nicht vergessen, dass eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung beim Anwalt so nicht ersetzt werden kann.

AnnullierungScheidung
Voraussetzungengemäß § 1314 BGB gelten in Zusammenhang mit einer Eheannullierung die folgenden Aufhebungsgründe:
  • ein Ehegatte war während der Eheschließung nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte
  • die Heirat wurde durch eine arglistige Täuschung herbeigeführt
  • ein Ehepartner wusste bei der Hochzeit nicht, dass es sich um eine Eheschließung handelt
  • ein Ehegatte wurde bedroht und so zur Eheschließung mehr oder weniger gezwungen
nach § 1565 BGB kann nur eine gescheiterte Ehe geschieden werden; aus § 1566 BGB ergibt sich die Vermutung des Scheiterns, die in den folgenden Fällen gilt:
  • beide Ehegatten wollen die Scheidung und leben seit mindestens einem Jahr getrennt
  • die Ehepartner leben seit mindestens drei Jahren getrennt
Rechtsfolgen§ 1318 BGB entsprechend endet die Ehe sobald ein rechtskräftiges Urteil zur Annullierung gesprochen wurde; eine rückwirkende Aufhebung ist allerdings nicht möglich, so dass die aufgehobene Ehe durchaus existent warwurde die Scheidung vom zuständigen Gericht durchgeführt, gelten die beiden Ex-Partner als geschieden, wodurch die zwischen den einstigen Ehegatten geltenden Rechtsverhältnisse enden; Scheidungsfolgen können allerdings den Unterhalt, das eheliche Vermögen, das Umgangs- und Sorgerecht sowie den Versorgungsausgleich betreffen
4.4/589 ratings