Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld stellt eine besondere Form des Schadensersatzes dar und bezieht sich nicht auf vermögensrechtliche Schäden, sondern auf immaterielle Schäden. Bereits im 17. Jahrhundert fand der Begriff Einzug in das deutsche Rechtswesen, somit bildete der lateinische Rechtsbegriff „pretium pro doloribus“ die Grundlage für das Schmerzensgeld in der deutschen Gesetzgebung.

Sinn und Zweck von Schmerzensgeld

Wer einem anderen Menschen einen vermögensrechtlichen Schaden verursacht, muss natürlich dafür geradestehen und gegebenenfalls Schadensersatz zahlen, so dass der Geschädigte einen finanziellen Ausgleich erhält. Im Falle immaterieller Schäden lässt sich der entstandene Schaden nicht so leicht wiedergutmachen, da eine physische oder psychische Verletzung nicht mit Geld aufgewogen werden kann. Nichtsdestotrotz existiert in der Bundesrepublik Deutschland der Rechtsbegriff Schmerzensgeld, der den Schadensersatz bezeichnet, der für einen Ausgleich immaterieller Schäden sorgen soll.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld

In § 823 BGB geht der deutsche Gesetzgeber auf einen besonders entscheidenden Aspekt des Schmerzensgeldes ein, denn darin wird auf den Anspruch eingegangen. Die in § 823 BGB definierte Schadensersatzpflicht entsteht demnach eindeutig auch, wenn es zu einer Verletzung des Körpers, der Freiheit, der Gesundheit oder auch der sexuellen Selbstbestimmung kommt. § 253 BGB definiert dabei den Rechtsbegriff des immateriellen Schadens, der einem etwaigen Anspruch auf Schmerzensgeld vorausgeht. Demnach kann der Geschädigte von der Person, die den Schaden verschuldet hat, eine Entschädigung in Geld fordern.

Die Schmerzensgeldhöhe

Geschädigte, die einen immateriellen Schaden erlitten haben, können nach Maßgabe der zur Anwendung kommenden Gesetze Schmerzensgeld fordern und gegebenenfalls einklagen. Mitunter kann der Gerichtsweg aber auch vermieden werden, indem man sich außergerichtlich einigt. Die Schmerzensgeldhöhe ist in diesem Zusammenhang natürlich von besonderem Interesse. Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass die Höhe des Schmerzensgeldes von Fall zu Fall variiert. Vor Gericht ist dies somit immer eine Einzelfallentscheidung, denn die äußeren Umstände sowie der konkret entstandene Schaden machen jeden Fall einzigartig. Demnach kann es keine pauschalen Antworten bezüglich der Schmerzensgeldhöhe geben.

Gibt es eine Schmerzensgeldtabelle?

Obwohl klar ist, dass jeder Einzelfall besonders und nicht vergleichbar ist, begeben sich viele Menschen auf die Suche nach einer Schmerzensgeldtabelle. Dabei muss man bedenken, dass es keine verbindliche Tabelle über die Höhe des Schmerzensgeldes gibt. Nichtsdestotrotz existieren Schmerzensgeldtabellen, die auf Urteilen der Vergangenheit basieren und somit die bisherigen Entscheidungen und Erfahrungswerte in Sachen Schmerzensgeld widergeben. Obwohl ein anderer Eindruck entstehen kann, lassen sich die Werte aus einer Schmerzensgeldtabelle nicht so einfach auf die eigene Situation übertragen. Man muss sich immer bewusst machen, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes vom jeweiligen Einzelfall abhängt.

Wer glaubt, einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen zu können, interessiert sich natürlich für die Schmerzensgeldhöhe. Da sich ein immaterieller Schaden nicht so leicht beziffern lässt und ein Blick in die Schmerzensgeldtabelle nicht allzu aussagekräftig ist, sollte man sich an einen kompetenten Juristen wenden. Dieser verfügt einerseits über umfassende Erfahrungswerte und kann andererseits die außergerichtliche Verhandlung mit der gegnerischen Partei führen. Gegebenenfalls übernimmt der Anwalt auch die Vertretung vor Gericht.

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