Protest gegen erhöhte Strompreise

Der Bund der Energieverbraucher e. V. schätzt, dass die aktuellen Strompreise um mindestens ein Drittel zu teuer sind. Die Verbraucher müssen sich diese Preispolitik aber nicht tatenlos ansehen, sondern können einschreiten – das Recht haben sie zumindest auf ihrer Seite.

Strom muss „billig“ sein

Sowohl das EU-Recht als auch das deutsche Recht besagen, dass die Stromversorger ihren Kunden Strom und Gas preisgünstig anbieten müssen. Geregelt wird dies durch den § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verbraucher müssen neue Preise demnach zufolge nur annehmen, wenn diese „billig“ sind. Die Billigkeit steht in diesem Zusammenhang für das natürliche Gerechtigkeitsempfinden, also einen angemessenen Preis für Strom. Sind die Verbraucher der Meinung, dass ihr Strompreis nicht der Billigkeit entspricht, können sie Protest einlegen und den monatlichen Rechnungsbeitrag für Strom und/oder Gas kürzen. Besteht der Versorger dennoch auf die neuen Preise, wird er die offenen Rechnungen einklagen müssen. Vor Gericht muss der Versorger dann beweisen, dass der Tatbestand der Billigkeit im Sinne des § 315 gegeben ist. Solange dies nicht geschehen ist, zahlen die Kunden den günstigeren Preis. Stellt das Gericht allerdings fest, dass die Preise billig waren, trägt der Verbraucher die Kosten für Anwalt und Gericht und muss natürlich die geforderten Preise nachzahlen. Diese Situation ist bisher allerdings nur selten eingetreten. War die Preisneubestimmung nicht rechtens, legt das Gericht einen neuen Preis fest, welcher der Billigkeit entspricht.

Das Recht, Preise anzufechten, gilt allerdings nur, wenn der Versorger seine Preise für Strom und Gas erhöht. Hat man bisher anstandslos die verlangten Beträge überwiesen oder wird der Energiepreis durch eine mathematische Formel errechnet, gibt es keine Möglichkeit, erfolgreich Protest einzulegen. Teilt der Versorger seinen Kunden mit, dass eine Preiserhöhung ansteht, kann man einen entsprechenden Brief frei formulieren, in welchem man diese Billigkeit anzweifelt, oder das Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher nutzen.

Verbraucher, die so handeln und zukünftig den erhöhten neuen Preis anteilig nicht bezahlen, müssen sich nicht sorgen, dass sie mit dieser Handlung mit einem Bein im Gefängnis stehen; sie machen sich nicht strafbar. Wichtig ist, dass der unstrittige Teil der Rechnung fristgerecht gezahlt wird. Es besteht zudem nicht die Gefahr, dass die Stromversorgung plötzlich eingestellt wird, weil noch offene Forderungen durch die Preisneubestimmung bestehen. Allerdings darf der Verbraucher nicht versäumt haben, dem Versorger die fehlende Billigkeit der neuen Preise mitgeteilt zu haben. Es ist dann unzulässig, Strom oder Gas abzustellen.

Verträge mit Stromversorger überprüfen

Natürlich kann aber ein Versorger nicht willkürlich die Preise erhöhen; hierfür bedarf es einer vertraglichen Grundlage. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet in diesem Zusammenhang den Tarifkunden beziehungsweise den Kunden der Grundversorgung vom Sondervertragskunden. Ist man in dem Ort, an dem man lebt, schon immer Kunde eines bestimmten Stromversorgers gewesen, ist man Tarifkunde. Preiserhöhungen werden hier über das Gesetz gerechtfertigt, müssen also der Billigkeit entsprechen. Hat man bereits einmal bei seinem Versorger den Tarif oder sogar den Versorger gewechselt, ist man Sondervertragskunde. Preiserhöhungen, die an Sondervertragskunden herangetragen werden, müssen im Vertrag festgehalten sein. Die Klauseln, in denen eine Preisneubestimmung geregelt wird, müssen allerdings gültig sein. Sind sie dies nachweisbar nicht, kann der Kunde die verlangten Preiserhöhungen abschlagen.