
Die
Abfindung ist eine einmalige monetäre Entschädigung, die ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für den Verlust seines Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber erhält. Hat der Arbeitnehmer die Abfindung erhalten, kann er keine weiteren Schadensersatzansprüche geltend machen oder auf Wiedereinstellung klagen.
Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch einer solchen Zahlung sind begrenzt. Sie bestehen nur, wenn ein Unternehmen aufgrund innerbetrieblicher Gründe eine
Kündigung ausspricht, ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Rahmen eines Sozialplanes verliert, ein Nachteilsausgleich notwendig wird oder wenn der Arbeitnehmer eine berechtigte Kündigungsschutzklage eingereicht hat.
Anders sieht es aus, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis aufgehoben werden soll. Hier steht es dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer eine solche Zahlung zu gewähren; einen gesetzlichen Anspruch auf diese hat der Arbeitnehmer nicht.
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
Generell hat ein Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der §1a des Kündigungsschutzgesetzes zur Anwendung kommt, das heißt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgrund dringender betrieblicher Notwendigkeiten verliert.
Neben dem Alter des Arbeitnehmers sowie dessen Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch die wirtschaftliche Situation des kündigenden Unternehmens für die Höhe der Zahlung ausschlaggebend. Unter normalen Umständen liegt die Höhe bei 50% des Monatsgehaltes multipliziert mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit.