Wonach richtet sich die Abfindungshöhe?

Die Höhe einer möglichen Abfindung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KschG). Aus § 10 KschG geht hervor, dass für die Berechnung das Lebensalter und die Zeit der Betriebszugehörigkeit ausschlaggebend sind.

§ 10 Abs. 1 KschG besagt, dass Arbeitnehmern einen Abfindungsanspruch bis zu maximal zwölf Monatsgehältern haben; in Verbindung mit § 10 Abs. 2 gilt dies aber nur für Arbeitnehmer bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres. Bei Arbeitnehmern, die mindestens 15 Jahre dem Betrieb angehören und das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist die Abfindung auf 15 Monatsverdienste beschränkt, bei Arbeitnehmern über 55 Jahre mit einer über zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit auf 18 Monatsgehälter. Geht der Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rente, erlischt sein Abfindungsanspruch.

Laut § 10 Abs. 3 KschG gelten als Grundlage für die Abfindungsberechnung alle Geld- und Sachbezüge, die der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit im letzten Monat der Betriebszugehörigkeit erhalten hat.

Freiwillige Abfindungen

Einem Arbeitnehmer, der eine ordentliche Kündigung erhalten hat, steht generell keine Abfindung zu. Wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, so kann diese Vereinbarung ohne Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes die Zusage einer Abfindungszahlung in beliebiger Höhe enthalten – ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht auch hier nicht.





 

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