Wie wird die Abfindung steuerlich behandelt?

Bei Abfindungen wird von der Bruttoabfindung der für die Steuerklasse relevante Lohn-/Einkommensteueranteil an das Finanzamt abgeführt. Da keine Freibeträge mehr abgezogen werden können, ist es für den Arbeitnehmer sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die Grundlagen für eine sogenannte Fünftelregelung schafft. Um den Steuervorteil durch die Fünftelregelung zu erreichen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Abfindung in einer Summe während des laufenden Kalenderjahres auszahlen. Damit das Finanzamt die Fünftelregelung anwenden kann, sind die Nachweise der Steuererklärung beizufügen.

Berechnung der Fünftelregelung



Die Berechnung der Steuer bei Anwendung der Fünftelregelung ist relativ kompliziert. Zuerst wird die normale Steuerberechnung für das Einkommen ohne Abfindungsbetrag durchgeführt; danach ist der Abfindungsbetrag in Fünftel aufzuteilen.

Beispiel: Zu versteuerndes Jahresbruttoeinkommen 22.500 €, Einkommenssteuer dafür 2.318 €, Abfindungsbetrag insgesamt 42.000 €, ein Fünftel davon macht 8.400 €. Danach wird dem Einkommen das Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Einkommensteuer neu berechnet. Beispiel: 22.500 € plus 8.400 €, gesamt 30.900 €, Einkommenssteuer dafür 4.355 €. Nun sind von den 4.355 € die 2.318 € der „normalen“ Einkommensteuer abzuziehen und der Differenzbetrag ist mit 5 zu multiplizieren. Beispiel: 4.355 € minus 2.318 € ergibt 2.037 €, dieser Betrag mal fünf ergibt 10.185 € Steuer für die Abfindung. Hinzuzurechnen ist die Jahressteuer für das Gehalt in Höhe von 2.318 €.





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