
Die gesetzlichen Bestimmungen geben klare Richtlinien für Abfindungsberechnung vor. So sagt §1a Kündigungsschutzgesetz (KschG), dass für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halber Monatslohn anzusetzen ist. Des Weiteren wird in § 10 Abs. 1 KschG, die Obergrenze einer Abfindung für Personen unter dem fünfzigsten Lebensjahr auf den Betrag der Summe von zwölf Monatsverdiensten beschränkt.
Gemäß §10 Abs. 2 KschG können Arbeitnehmer zwischen fünfzig und 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit über fünfzehn Jahr maximal die Summe von fünfzehn Monatsgehältern erreichen und Mitarbeiter mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis von über zwanzig Jahren, die älter als 55 Jahre sind, bis zu achtzehn Monatsgehältern. Eingeschränkt wird die Bestimmung bei Personen, die mit dem Ausscheiden in eine Rente wechseln, diese können keine
Abfindung in Anspruch nehmen.
Rechenbeispiel nach 27 Jahren Betriebszugehörigkeit
Für das Rechenbeispiel wird angenommen, dass es sich um einen Arbeitnehmer im Alter von 45 Jahren handelt, der seit 27 Jahren für das Unternehmen tätig ist und einen Bruttolohn von 3.500 Euro monatlich bezieht. Das würde für die Abfindung bedeuten, ein halbes Monatsgehalt, entspricht 1.750 Euro. Mit 27 Jahren Betriebszugehörigkeit multipliziert ergibt eine Bruttoabfindung in Höhe von 47.250 Euro. Da die Obergrenze aber bei maximal 12 Monatsgehältern liegt, muss der Arbeitgeber lediglich 42.000 Euro auszahlen.