
Nicht jede Rüge oder Ermahnung seitens des Arbeitgebers ist eine
Abmahnung. Die Abmahnung im Arbeitsrecht muss klarer definiert sein und bezieht sich auf den Leistungsbereich oder den persönlichen Vertrauensbereich. Pflichtverletzungen im Leistungsbereich sind Verletzungen der Arbeitspflicht, das heißt, der Arbeitnehmer wird den Leistungsanforderungen nicht gerecht oder er erbringt qualitativ schlechte Leistung.
Zu Pflichtverletzungen im Leistungsbereich zählen auch im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehende Nebenpflichten. Dazu gehören beispielsweise unentschuldigtes Fehlen, Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen sowie wiederholtes Zuspätkommen. Pflichtverletzungen können auch Störungen im Vertrauensbereich sein, beispielsweise Strafdelikte wie Diebstahl, Betrug und Untreue, oder auch wettbewerbswidriges Verhalten nach § 60 HGB.
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung im Arbeitsrecht
Für eine wirksame Abmahnung im
Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung inhaltlich und zeitlich konkretisieren und den Arbeitnehmer unter Androhung von Konsequenzen auffordern, diese zu unterlassen. Der Arbeitgeber muss also deutlich und erkennbar seinen Unmut über die Pflichtverletzung dem Arbeitnehmer gegenüber kundtun.
Unterlässt der Arbeitnehmer die abgemahnte Pflichtverletzung nicht, muss er wissen, dass die Fortdauer seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist und er mit einer Kündigung rechnen muss. Die Abmahnung muss nicht als solche bezeichnet sein. Pauschale Hinweise wie „mangelhafte Arbeitsweise“ reichen deshalb für eine Abmahnung im Arbeitsrecht nicht aus.