Welche Form und welchen Inhalt muss eine korrekte Abmahnung haben?

Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Sie kann auch dem Arbeitnehmer gegenüber mündlich ausgesprochen werden. Allerdings ist die Form der Abmahnung regelmäßig schriftlich, allein schon aus Gründen des Beweises und weil sie auch in die Personalakte aufgenommen wird. Spätestens in einem Kündigungsschutzprozess kann dieses Beweismittel bedeutsam werden. Zur Form der Abmahnung gehört nicht, dass sie auch als solche bezeichnet werden muss. Die Abmahnung wird Verwarnung, Rüge oder Mahnung genannt.

Der Inhalt einer Abmahnung



Anders als die Form einer Abmahnung sind ihre Inhalte an bestimmte Regeln gebunden. In einer Abmahnung ist die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers genau zu benennen, im Idealfall mit Angabe des Datums, des Ortes und der Uhrzeit. Abstraktionen und Verallgemeinerungen sind hier nicht erlaubt.

Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Vertragsverletzung bewerten und beschreiben, welches Verhalten vom Arbeitnehmer tatsächlich und in Zukunft erwartet wird. Die Abmahnung muss eine Aufforderung des Arbeitgebers enthalten, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern muss. Ist bei der Pflichtverletzung nicht das Verhalten des Arbeitnehmers, sondern seine Leistungspflicht betroffen, dann muss ihm eine angenehme Frist zur Leistungsverbesserung eingeräumt werden. Die angekündigte arbeitsrechtliche Sanktionsmaßnahme bei Fortsetzen des Fehlverhaltens ist regelmäßig die Kündigung. Auch das muss in der Abmahnung erwähnt werden.





Ratgeber

In unserem Ratgeber erfahren Sie alles rund um die verschiedenen Themengebiete. Der Ratgeber ist zur optimalen Übersicht und für schnellen Zugriff alphabetisch aufgebaut.
zuRecht.de