
Hat ein Mitarbeiter eine ihm obliegende Pflicht verletzt, dann sollte der Arbeitgeber möglichst zeitnah abmahnen, im Idealfall einen Tag nach dem Vorfall bis zu einer Woche. Der Gesetzgeber hat keine Frist für die
Abmahnung vorgeschrieben. Dennoch dürfen sehr weit zurückliegende Ereignisse nicht Gegenstand einer Abmahnung sein.
Wenn gesetzliche Vorgaben fehlen, entwickelt die Rechtsprechung anhand von Urteilen Richtlinien, so auch für die Frist bei einer Abmahnung. Danach werden Abmahnungen, die mehr als ein halbes Jahr zurückliegen, als verwirkt angesehen hat, das heißt, der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer kein Recht mehr, eine Abmahnung auszusprechen. Allerdings liegt die Entscheidung im Ermessen des jeweiligen Gerichtes, wobei die Art und die Schwere der Verfehlung sowie das sich daran anschließende Verhalten des Arbeitnehmers maßgeblich sind.
Die ungeschriebenen Regeln einer Abmahnung
Dasselbe gilt für das Handeln des Arbeitnehmers im Falle einer Abmahnung. Auch hier hat der Gesetzgeber keine Frist für die Abmahnung vorgeschrieben, eine Reaktion des Arbeitnehmers ist nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist es ratsam, wenn der Arbeitnehmer insbesondere bei einer unberechtigten Abmahnung alsbald handelt, also ihre Entfernung aus der Personalakte verlangt oder eine Gegendarstellung formuliert oder von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht, zumal die ohne Reaktion hingenommene unberechtigte Abmahnung in einem späteren Arbeitszeugnis erscheinen kann.