
Die Funktionen einer
Abmahnung sind klar definiert. Grundsätzlich hat die Abmahnung eine Rügefunktion und gleichzeitig eine Warnfunktion, zu den Funktionen einer Abmahnung zählen aber auch die Hinweis- und die Dokumentationsfunktion. Von zentraler Bedeutung ist die Rügefunktion. Gerade die Rüge hat die Aufgabe, den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung oder sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihn aufzufordern, dieses dem Arbeitsvertrag zuwider laufende Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Der Arbeitnehmer muss der Abmahnung entnehmen können, was der Arbeitgeber ihm vorwirft, weshalb das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers klar und konkret beschrieben sein muss. Die warnende Funktion einer Abmahnung liegt in der Androhung der
Kündigung. Der Arbeitgeber muss unmissverständlich zu verstehen geben, dass im Wiederholungsfall der Inhalt und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind.
Die verschiedenen Funktionen einer Abmahnung: Hinweis- und Dokumentationsfunktion
Eine der Funktionen einer Abmahnung ist auch die Hinweisfunktion, aus der hervorgehen muss, wie der Arbeitnehmer sich in Zukunft verhalten soll. Jede Abmahnung wird in der Personalakte des betroffenen Arbeitnehmers schriftlich vermerkt. Sie hat insoweit auch Dokumentationsfunktion für ein unmittelbares Handeln des Arbeitnehmers oder auch für eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung. Auf dieser Grundlage kann der Arbeitnehmer von seinem Recht Gebrauch machen, eine schriftliche Gegendarstellung zu verfassen.