
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer
Abmahnung ist eine Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer muss eine sich aus dem
Arbeitsvertrag ergebende Haupt- oder Nebenpflicht verletzt haben.
Pflichtverletzungen können einmal im Leistungsbereich des Arbeitnehmers liegen oder im Vertrauensbereich. Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist die zeitliche Nähe zum gerügten Vorfall. Eine gesetzliche vorgeschriebene Frist gibt es nicht, doch dürfen zu weit zurückliegende Vorkommnisse nicht Gegenstand einer Abmahnung sein. Das
Arbeitsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Insoweit muss eine Abmahnung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das heißt, das Fehlverhalten darf nicht sofort eine Kündigung nach sich ziehen, sondern muss angemahnt werden.
Entbehrlichkeit einer Abmahnung
Nicht immer ist die Wirksamkeit einer Abmahnung die notwendige Voraussetzung für eine Kündigung. So gibt es Fallkonstellationen, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Mitarbeiter an seinem Verhalten festhält, obwohl er weiß, dass er sich vertragswidrig verhält.
Eine Abmahnung ist entbehrlich in Fällen, in denen die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist, beispielsweise bei Strafdelikten wie Diebstahl, Betrug oder Untreue. Gleiches gilt, wenn das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart durch das Verhalten des Arbeitnehmers beschädigt ist, dass mit der Wiederherstellung nicht mehr gerechnet werden kann.