
Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen, die durch den Gesetzgeber definiert sind, erfüllt werden, um
Arbeitslosengeld 2 beziehen zu können. Diese Bedingungen dürfen sich während des Leistungsbezuges auch nicht ändern. Wer beispielsweise Einkünfte erzielt, ohne diese der Arbeitsagentur mitzuteilen, verwirkt seinen Anspruch auf Leistungen. Außerdem ist es dem Betreffenden nicht gestattet, sich außerhalb Deutschlands aufzuhalten, es sei denn, es handelt sich um einen zeitlich begrenzten Urlaub.
Weitere Bedingungen, die an das Arbeitslosengeld 2 geknüpft sind
Der Bedürftige muss dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Dies schließt beispielsweise längere Auslandsaufenthalte ebenso aus, wie die Aufnahme eines Studiums. Darüber hinaus unterzeichnet der Antragssteller von ALG 2 eine Wiedereingliederungsvereinbarung. Ziel dieser Vereinbarung ist es, den Arbeitslosen wieder in ein Beschäftigungsverhältnis zu bringen. Um dieses zu erreichen, beschließen die Arbeitsagenturen in der Regel verschiedene Maßnahmen, wie beispielsweise ein Bewerbungstraining oder andere Weiterbildungsmaßnahmen. An diesen Maßnahmen muss der Leistungsempfänger teilnehmen, ansonsten kann die Arbeitsagentur Sanktionen aussprechen und die Leistungen kürzen oder sogar komplett streichen.
Gleiches gilt für die vermittelten Arbeitsangebote der Arbeitsagentur. Die Arbeitsagentur kann den Arbeitslosen in ein Beschäftigungsverhältnis vermitteln. Dieses kann nur unter bestimmten Bedingungen abgelehnt werden, wie beispielsweise Krankheit. Grundsätzlich kann jegliches Verhalten, das gegen die Wiedereingliederungsvereinbarung verstößt, zu Sanktionen führen.