Ratgeber
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Der Gesetzgeber sieht bei pflichtwidrigem Verhalten eine Kürzung von Arbeitslosengeld 2-Leistungen vor. Ein pflichtwidriges Verhalten liegt dann vor, wenn der Bedürftige den Aufforderungen des Trägers nicht nachkommt. Wer beispielsweise zu einer Maßnahme nicht erscheint oder ein Arbeitsangebot ablehnt, muss mit einer Kürzung des Arbeitslosengeld 2 rechnen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Aufforderung die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder die Pflege eines Angehörigen gefährden würde oder wenn der Betroffene nachweislich aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Folgeleistung in der Lage ist.