Ratgeber
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Als Bemessungsgrundlage wird ausschließlich auf das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des Bemessungszeitraumes zurückgegriffen. Weitere Versicherungspflichtzeiten wie etwa ein Krankengeldbezug wirken sich bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht aus. Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des Jahres vor dem Entstehen des Anspruches. Werden keine 150 Tage nachgewiesen, in denen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, werden die im Laufe der letzten beiden Jahre erzielten Arbeitsentgelte der Berechnung zugrunde gelegt. Können diese erforderlichen Zeiträume nicht nachgewiesen werden, wird anhand von vier Qualifikationsstufen eine Berechnung vorgenommen.