Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Als Bemessungsgrundlage wird ausschließlich auf das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des Bemessungszeitraumes zurückgegriffen. Weitere Versicherungspflichtzeiten wie etwa ein Krankengeldbezug wirken sich bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht aus. Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des Jahres vor dem Entstehen des Anspruches. Werden keine 150 Tage nachgewiesen, in denen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, werden die im Laufe der letzten beiden Jahre erzielten Arbeitsentgelte der Berechnung zugrunde gelegt. Können diese erforderlichen Zeiträume nicht nachgewiesen werden, wird anhand von vier Qualifikationsstufen eine Berechnung vorgenommen.

Sonderregelungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes



Die Zeiten, in denen Elterngeld für die Betreuung und Erziehung eines Kindes gezahlt wird, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Lag das Durchschnittseinkommen zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über dem Einkommen des letzten Jahres, kann der Zeitraum für die Beitragsbemessung auf zwei Jahre erweitert werden. Der Bezieher des Arbeitslosengeldes muss diese Berechnung für den verlängerten Bemessungszeitraum eigenständig verlangen und anhand erforderlicher Unterlagen, etwa Lohnabrechnungen, die Berechtigung nachweisen. Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung der aktuellen Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld nach einer höheren Bemessungsgrundlage bezogen, wird dieses höhere Arbeitslosengeld bei der Bemessung zugrunde gelegt.





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