Darf man sich etwas zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?

Eine Nebenbeschäftigung während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist grundsätzlich möglich. Sie muss jedoch unverzüglich und ohne Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Ein Nebeneinkommen darf allerdings nur mit einer Nebenbeschäftigung erzielt werden, deren zeitlicher Umfang 15 Stunden wöchentlich nicht überschreitet. Wird diese wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden überschritten, entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da der Arbeitnehmer dann nicht mehr als arbeitslos gilt. Sofern der Bezugsberechtigte die Nebenbeschäftigung innerhalb der 15-Stunden-Regelung ausübt, wird das erzielte Nebeneinkommen angerechnet. Von diesem Einkommen bleiben 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Sonderfälle bei Nebenbeschäftigungen



Bei den Nebenbeschäftigungen während des Bezuges von Arbeitslosengeld gelten einige Sonderregelungen. Wurde während der letzten 18 Monate vor Anspruchsentstehung neben dem Versicherungspflichtverhältnis einer geringfügige Beschäftigung nachgegangen, bleibt das Nebeneinkommen bis zur Höhe des in den letzten 12 Monaten erzielten durchschnittlichen Entgeltes anrechnungsfrei, sofern der monatliche Mindestfreibetrag von 165 Euro nicht höher wäre. Gleiche Regelung gilt auch bei einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger mit weniger als 15 Wochenstunden und einer Höchstdauer von 12 Beschäftigungsmonaten. Auch bei diesen Sonderregelungen gilt die Verpflichtung, die Nebenbeschäftigung unverzüglich und ohne jegliche Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit mitzuteilen.





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