Ratgeber
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Eine Nebenbeschäftigung während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist grundsätzlich möglich. Sie muss jedoch unverzüglich und ohne Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Ein Nebeneinkommen darf allerdings nur mit einer Nebenbeschäftigung erzielt werden, deren zeitlicher Umfang 15 Stunden wöchentlich nicht überschreitet. Wird diese wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden überschritten, entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da der Arbeitnehmer dann nicht mehr als arbeitslos gilt. Sofern der Bezugsberechtigte die Nebenbeschäftigung innerhalb der 15-Stunden-Regelung ausübt, wird das erzielte Nebeneinkommen angerechnet. Von diesem Einkommen bleiben 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.