Ratgeber
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Während beim Arbeitslosengeld I die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers keine Rolle spielen, wird beim Arbeitslosengeld II das anrechenbare Vermögen bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Als Vermögen gelten alle für den Lebensunterhalt verwertbaren oder veräußerbaren Vermögensgegenstände, die der Antragsteller oder das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat. Als Vermögen gelten etwa Bargeld, Bankguthaben, Aktien, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck, Autos und Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre. Bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes erwerbsfähige Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, Vermögen für die Altersvorsorge im Rahmen gewisser Freibeträge sowie eine Riester-Rente.