Was passiert mit angespartem Vermögen?

Während beim Arbeitslosengeld I die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers keine Rolle spielen, wird beim Arbeitslosengeld II das anrechenbare Vermögen bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Als Vermögen gelten alle für den Lebensunterhalt verwertbaren oder veräußerbaren Vermögensgegenstände, die der Antragsteller oder das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat. Als Vermögen gelten etwa Bargeld, Bankguthaben, Aktien, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck, Autos und Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre. Bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes erwerbsfähige Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, Vermögen für die Altersvorsorge im Rahmen gewisser Freibeträge sowie eine Riester-Rente.

Welche Regelungen sind noch zu beachten?



Die Sparbücher der Kinder müssen nicht aufgelöst werden. Der Wert eines Sparbuches ist im Rahmen eines Freibetrages von 3.850 Euro je Kind geschützt. Das diesen Freibetrag übersteigende angesparte Kapital mindert allerdings den Bedarf des Kindes. Ein Guthaben aus Bausparverträgen gilt grundsätzlich als verwertbares Vermögen, ist aber im Rahmen der allgemeinen Vermögensfreigrenze geschützt. Die Freigrenze übersteigende Beträge sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Auf eine unwirtschaftliche Veräußerung von Vermögen wird ebenfalls verzichtet. So ist etwa der Verkauf einer Lebensversicherung unwirtschaftlich, sofern der Rückkaufswert zehn Prozent niedriger als die eingezahlten Beiträge wäre. Bei Wertsachen mit Erinnerungswert erfolgt eine Abwägung des individuellen gegenüber dem allgemeinen Interesse.





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