Ratgeber
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Wer soziale Leistungen in Form finanzieller Unterstützung oder als Sachhilfe beziehen möchte, muss diese Leistungen generell beantragen. Als Zusatzleistungen können neben Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II etwa auch ein Wohngeld oder ein Kinderzuschlag beantragt werden, sofern eigene Kinder im Haushalt leben. Bei einem geringen Einkommen gilt das Wohngeld vorrangig gegenüber dem Bezug von Arbeitslosengeld II. Ergibt sich aber aus dem Bezug von Wohngeld eine finanzielle Einbuße gegenüber dem Bezug des Arbeitslosengeldes II, so kann der Antragsteller entscheiden, welche Art von Leistung er in Anspruch nehmen möchte. Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen, während beim Arbeitslosengeld II auch das Vermögen in die Berechnung einfließt.