Was geschieht mit einem Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang?

Wird ein Betrieb an einen anderen Unternehmer verkauft, so werden insbesondere die Produktionsstätten sowie die Büroräume des bisherigen Firmeninhabers auf ihn übertragen. Zum Betriebsübergang gehören also Sachwerte und nicht die Arbeitnehmer.

Damit diese nicht automatisch bei Betriebsübergang ihren Arbeitsvertrag verlieren, hat der Gesetzgeber mit einer Regelung Abhilfe geschaffen. So heißt es in § 613 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse eintritt, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben. Das heißt für den Arbeitnehmer nichts anderes, als dass sein Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang fortbesteht.

Die zwingende Rechtsfolge des § 613 a BGB


Leider wird immer wieder versucht, Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge mit anderen Inhalten nach einem Betriebsübergang zur Unterschrift vorzulegen. Die Rechtsfolge des § 613 a BGB ist jedoch zwingend, und so sind Vereinbarungen unwirksam, die von den Inhalten des ursprünglichen Arbeitsvertrages zulasten des Arbeitnehmers abweichen.

Verzichtet der Arbeitnehmer indes freiwillig auf bisherige Rechte, verlangt der Gesetzgeber das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Fehlt dieser, so ist auch diese Vertragsänderung unwirksam. Aber Vorsicht: Wird der Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang erst später inhaltlich geändert, dann ist er wirksam. Es darf allerdings keine Anhaltspunkte dafür geben, dass der in § 613 a BGB garantierte Bestandsschutz bewusst umgangen wurde.





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