Braucht man einen Arbeitsvertrag für einen 400 Euro-Job?

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung gibt es auch bei einem 400-Euro-Job einen Arbeitsvertrag. Allerdings wird hier zumeist eine mündliche Absprache getroffen. Diese ist jedoch einem schriftlich formulierten Arbeitsvertrag gleichgestellt.

Allerdings muss der Arbeitgeber bis spätestens einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Mitteilung über die wichtigsten Bedingungen übermitteln. Darin sollten Angaben über die Tätigkeit, den Arbeitsort sowie die Arbeitszeit, die Vergütung und mögliche Kündigungsfristen enthalten sein. Diese Form der schriftlichen Bestätigung gilt bereits seit 1999 auch für Minijobber.

Der 400-Euro-Job und seine Position im Arbeitsrecht

Auch wenn der Arbeitgeber es bislang versäumt hat, dem Minijobber eine schriftliche Bestätigung auszuhändigen, so ist der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag bei einem 400-Euro-Job dennoch gültig. Kommt es allerdings im Rahmen der Ausübung des Minijobs zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, wird der Arbeitgeber Schwierigkeiten in der Beweisführung haben, wenn er sich auf angebliche mündliche Absprachen beruft.

Anderes gilt bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen. Unabhängig von der Dauer verlangt hier der Gesetzgeber die Schriftform. Fehlt diese, so ist die getroffene Vereinbarung über die Befristung unwirksam und der Arbeitnehmer ist dauerhaft beschäftigt. Insgesamt ist der Minijobber im Arbeitsvertrag den in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt. Minijobber haben ebenfalls einen Urlaubsanspruch und genießen Kündigungs- und Mutterschutz.





 

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