Kann man neben seiner Stelle noch einer Nebentätigkeit nachgehen?

Wer neben einem Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit ausübt, sollte einige Besonderheiten beachten. Fragen bezüglich der Mitteilungspflicht, Erlaubniserteilung oder auch -verweigerung einer Nebentätigkeit können nicht allgemeingültig beantwortet werden: Dies liegt an den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Gemäß dem im Sozialgesetzbuch geregelten Melderecht für die Sozialversicherung ist ein Arbeitgeber verpflichtet, Mehrfachbeschäftigungen zu melden. Daraus ergibt sich für den Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren. In diesem Zusammenhang darf der Arbeitgeber auch nach der Höhe des in der Nebentätigkeit erzielten Einkommens fragen, um zu vermeiden, dass Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden.

Mitteilungs- und Genehmigungspflicht einer Nebentätigkeit



In zahlreichen Arbeits- und Tarifverträgen finden sich Klauseln, in denen festgeschrieben ist, dass eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber gemeldet werden muss. Über die Mitteilungspflicht hinaus verpflichtet die Genehmigungspflicht den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber um Erlaubnis zu bitten, eine Nebentätigkeit ausüben zu dürfen.

Mögliche Rechtsgrundlage ist der Individualarbeitsvertrag oder auch der Tarifvertrag. Für kaufmännische Angestellte ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 60 Abs. 1 HGB, für Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst aus der Nebentätigkeitsverordnung des Dienstherrn. Der Arbeitgeber hat auch das Recht, eine Nebentätigkeit zu verbieten, wenn es sachliche Gründe dafür gibt. Ein mögliches Verbot basiert auf dem in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelten Grundrecht der Berufsfreiheit.





Ratgeber

In unserem Ratgeber erfahren Sie alles rund um die verschiedenen Themengebiete. Der Ratgeber ist zur optimalen Übersicht und für schnellen Zugriff alphabetisch aufgebaut.
zuRecht.de