Muss man Raucherpausen nachholen oder zählen sie zur Arbeitszeit?

Gerade Raucherpausen führen immer wieder zu Streitigkeiten am Arbeitsplatz und vor Gericht. Rauchen fällt grundsätzlich in den Bereich des Arbeitsschutzes und ist heute überwiegend auch am Arbeitsplatz verboten. Die Gründe sind vielschichtig. Dazu gehören hygienische Vorsorgemaßnahmen sowie in Gefahrenbereichen die Vermeidung von Bränden oder auch als Schutz vor Gesundheitsgefährdung.

Viele Unternehmen haben deshalb für rauchende Mitarbeiter separate Raucherzonen eingerichtet. So gehört es zu den Pflichten jedes Arbeitgebers, Nichtrauchern einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung innerbetrieblicher Raucherpausen ist nicht im Arbeitsvertrag geregelt, sondern unterliegt innerbetrieblichen Vereinbarungen.

Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Raucherpausen?



Solche Betriebsvereinbarungen entstehen regelmäßig in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des Betriebsrates. Der Umgang mit rauchenden Mitarbeitern, das Einrichten von separaten Raucherplätzen und das generelle Verbot des Rauchens im Unternehmen werden in Betriebsvereinbarungen für jeden einzelnen Betrieb ausgehandelt und festgeschrieben.

Allerdings entscheidet allein der Arbeitgeber darüber, ob Raucherpausen zur Arbeitszeit gerechnet und bezahlt werden oder nicht. Es hat sich überwiegend durchgesetzt, dass Raucherpausen nicht bezahlt werden. In vielen Fällen müssen Raucher für Raucherpausen das elektronische Zeiterfassungssystem nutzen und sich ausstempeln. Verbietet der Arbeitgeber Raucherpausen während der Arbeitszeit grundsätzlich, wird ein Zuwiderhandeln regelmäßig abgemahnt und bei weiteren Verstößen gegen die Regelung von Raucherpausen der Arbeitsvertrag gekündigt.





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