
Ein Arbeitgeber kann aus Gründen der Motivation und der Anerkennung das Arbeitsentgelt seiner Mitarbeiter durch Sonderzahlungen aufstocken. Es gibt eine Vielzahl an Sonderzahlungen. Dazu gehören Gratifikationen, auch Sonderzuwendungen genannt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Gewinnbeteiligungen, auch als Tantiemen bekannt, sowie Umsatzbeteiligungen. Nicht immer sind Sonderzahlungen im
Arbeitsvertrag geregelt, manchmal findet man sie in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Sonderzahlungen in einem Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel
Zumeist gibt es jedoch keinen rechtlichen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag auf Sonderzahlungen. Deshalb müssen Mitarbeiter bei Sonderzahlungen oftmals Schriftstücke unterzeichnen, aus denen die Freiwilligkeit der Zahlung hervorgeht mit dem Hinweis, dass daraus keine Rechte für die Zukunft abgeleitet werden können.
Regelmäßig kann der Arbeitgeber eine einmal gewährte Sonderzahlung nicht mehr zurückfordern, es sei denn, es gibt eine vertraglich vereinbarte Rückzahlungsklausel für den Fall einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers. Bei rechtlich angemessenen Rückzahlungsklauseln gilt laut Rechtsprechung der Grundsatz, dass sich die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb an der Höhe der erhaltenen Gratifikation orientiert. Beträgt eine Ende des Jahres erhaltene Gratifikation etwa die Hälfte eines Monatsgehalts, so wird eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu drei Monaten erwartet, bei einem vollen Monatsgehalt bis zu einem halben Jahr. Sollte eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers früher erfolgen, muss dieser die erhaltene Gratifikation zurückzahlen.