
Die Vorstufe zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag ist ein befristeter
Arbeitsvertrag. Befristet ist er dann, wenn er für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wird. Bei befristeten Arbeitsverträgen unterscheidet man zwischen zeitlich und zweckbefristeten Arbeitsverträgen, also Verträge, die nach Erfüllung des Zwecks enden.
Wesentlicher Unterschied zum unbefristeten Arbeitsvertrag ist, dass letztgenannter durch Kündigung endet und der befristete Arbeitsvertrag nach Ablauf der Frist oder des Zwecks automatisch und ohne Kündigung zu Ende ist. Grundsätzlich ist der befristete Arbeitsvertrag dem unbefristeten rechtlich gleichgestellt, wobei es beim befristeten Arbeitsvertrag einige Besonderheiten gibt.
Die Besonderheiten des befristeten Arbeitsvertrages und wie aus ihm ein unbefristeter Arbeitsvertrag wird
Eine Besonderheit ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, die nicht den gesamten Arbeitsvertrag betrifft, sondern insbesondere die zeitliche Befristung. Ist diese lediglich mündlich vereinbart, handelt es sich tatsächlich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Eine weitere Besonderheit des befristeten Arbeitsvertrages ist seine Aufteilung nach Vertrag ohne und mit sachlichem Grund. Ein ohne sachlichen Grund geschlossener befristeter Arbeitsvertrag darf maximal drei Mal verlängert werden, allerdings nur für die Dauer von maximal zwei Jahren. Anschließend darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen oder das Arbeitsverhältnis wandelt sich automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag um. Fehlt ein sachlicher Grund für die Befristung, darf diese die Zweijahresfrist übersteigen.