Wie viel Urlaubsanspruch hat ein Arbeitnehmer?

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Von der gesetzlichen Regelung kann abgewichen werden, wenn es sich für den Arbeitnehmer als günstiger erweist. So können weitere Rechtsgrundlagen für den Urlaubsanspruch der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung sein.

Wirkt sich die Abweichung vom Bundesurlaubsgesetz allerdings für den Arbeitnehmer ungünstig aus, dann richtet sich die Urlaubsregelung unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes ausschließlich nach tarifvertraglichen Regelungen und nicht nach dem Individualarbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung.

Der tatsächliche Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag und während der Probezeit



Nach § 3 I BUrlG beträgt der Urlaubsanspruch grundsätzlich 24 Werktage pro Jahr, wobei auch der Samstag zu den Werktagen gezählt wird. Dies trifft jedoch nur auf Arbeitsverhältnisse mit einer 6-Tage-Woche zu. Handelt es sich um eine 5-Tage-Woche, beträgt der tatsächliche Urlaubsanspruch nur 20 Arbeitstage pro Jahr.

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung hat auch der Mitarbeiter in der Probezeit laut Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch. Bereits in der Probezeit erwirbt er einen Urlaubsanspruch, der für jeden vollen Monat jeweils ein Zwölftel seines gesamten Urlaubsanspruches beträgt. Ob diese Urlaubstage auch tatsächlich während der Probezeit genommen werden dürfen, hängt von der Einwilligung des Vorgesetzten ab. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt, so muss der bereits erworbene Urlaubsanspruch ausbezahlt werden.





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