
Neben dem klassischen
Arbeitszeugnis, das man erhält, wenn man ein Unternehmen verlässt, hat man unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ein Zwischenzeugnis Anspruch. Das Recht sieht vor, dass man für dieses Zeugnis einen triftigen Grund haben muss. Man kann es sich also nicht einfach nur aus Interesse ausstellen lassen.
Allerdings gibt es viele Gründe, die als gewichtig genug betrachtet werden, damit einem ein Zeugnis ausgestellt wird. So hat zum Beispiel auf ein Zwischenzeugnis Anspruch, wer einen neuen Vorgesetzten bekommt. Der Hintergrund ist, dass im Falle eines plötzlichen Ausscheidens der neue Vorgesetzte möglicherweise nicht in der Lage ist, einen Angestellten richtig einzuschätzen.
Auch bei Arbeitsunterbrechungen hat man auf ein Zwischenzeugnis Anspruch
Ein weiterer Grund, durch den man auf ein Zwischenzeugnis Anspruch haben kann, ist eine längere Unterbrechung der Arbeit. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man zur Bundeswehr oder zum Zivildienst muss. Auch
Elternzeit oder längere Fortbildungen gehören dazu. Der Grund, dass man hier auf ein Zwischenzeugnis Anspruch hat, liegt daran, dass sich nie sicher abschätzen lässt, ob man nach der Unterbrechung auch wirklich wieder beim selben Arbeitgeber tätig ist. Auch hier kann es passieren, dass man nach der Pause einen neuen Vorgesetzten hat, der einen nicht beurteilen kann.