
Schwangere und Auszubildende mit Kindern erhalten besondere
BAföG-Leistungen. Um die gesonderten BAföG-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Der Kinderbetreuungszuschlag kann gewährt werden, wenn die Auszubildende oder der Auszubildende mit mindestens einem eigenem Kind im eigenen Haushalt lebt. Ein weiteres Kriterium ist das Alter des Kindes. Das Kind darf das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Für das erste Kind erhöht sich der monatliche Bedarf um 113 Euro und für jedes weitere Kind erhalten Auszubildende eine weitere Zusatzleistung von 85 Euro pro Monat (Stand 12/2010). Diese besondere BAföG-Leistung kann nur für einen Elternteil bewilligt werden, insofern es sich um denselben Bezugszeitraum handelt. Sollte sich also ein gesetzlicher Anspruch für beide Elternteile, die auch in einem gemeinsamen Haushalt leben, ergeben, bestimmen die Elternteile eigenständig den Berechtigten bzw. die Berechtigte. Bei Bezug von Sozialleistungen bleibt der Kinderbetreuungszuschlag unberücksichtigt.
Schwangerschaftsbedingte Ausbildungsunterbrechung und BAföG-Leistungen
Ein Anspruch auf BAföG-Leistung besteht nur dann, wenn die Ausbildung auch tatsächlich ausgeübt wird. In bestimmten Fällen kann die BAföG-Leistung auch bei Nichtausübung der Ausbildung gewährt werden. Eine schwangerschaftsbedingte Ausbildungsunterbrechung gewährt den weiteren Bezug von BAföG-Leistungen, jedoch nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der Ausbildungsunterbrechung hinaus, wobei der erste Monat, in dem die Ausbildungsunterbrechung beginnt, nicht angerechnet wird.