
Wer
BAföG-Leistungen in Anspruch nimmt, ist grundsätzlich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Schülerinnen und Schüler erhalten BAföG-Leistungen als Vollzuschuss. Sie sind zu keinerlei Rückzahlung der Förderungsleistung verpflichtet. Studierende hingegen müssen das zinsfreie Staatsdarlehen zurückzahlen. Die Rückzahlung der BAföG-Leistung betrifft somit ausschließlich Studierende an Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien.
Bei der Rückzahlung des zinsfreien Staatsdarlehens sind wichtige Regeln zu beachten. Die Rückzahlung der BAföG-Leistung erfolgt an das zentrale Bundesverwaltungsamt in Köln. Das Amt unterrichtet den Darlehensnehmer nach 4 1/2 Jahren über die Gesamthöhe des Darlehens und über die Höhe der Raten. Der Bescheid bezüglich der Rückzahlung der Förderleistung ist bindend. Zugleich informiert das Bundesverwaltungsamt über den Termin der ersten Rückzahlungsrate. Die BAföG-Leistung erfolgt grundsätzlich als zinsloses Darlehen. Sollte es bei der Rückzahlung der Förderleistung zu einem Zahlungsrückstand kommen, wird die gesamte Restschuld mit 6 v.H. verzinst. Die Rückzahlung der BAföG-Leistung erfolgt in der Regel per Lastschrifteinzugsverfahren. Es soll jeweils die Summe von 3 Einzelraten, wobei die monatliche Rückzahlungsmindestrate zurzeit 105 Euro beträgt, in einer Überweisung entrichtet werden.
Rückzahlung der BAföG-Leistung: Beginn und Zeitraum
Die Rückzahlung der BAföG-Leistung beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Die Rückzahlung der erhaltenen BAföG-Leistung muss binnen 20 Jahren erfolgen.