
Das
BAföG wurde geschaffen, um Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Ausbildung zu ermöglichen. Wenn die Eltern vermögend sind, besteht kein Anspruch auf BAföG-Leistungen. In besonderen Fällen kann es vorkommen, dass Eltern die Finanzierung der Ausbildung verweigern. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass Eltern verpflichtet sind, ihren Kindern eine Ausbildung zu ermöglichen, sofern sie über ein ausreichendes monatliches Einkommen verfügen.
Eltern haben die Möglichkeit, dem Auszubildenden den Unterhalt in Form eines Geldbetrages oder auch in Form von Sachleistungen zu sichern. Sobald eine Gefährdung der Ausbildung besteht, da die Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, kann ein Antrag auf Vorausleistung nach dem BAföG gestellt werden. Sollte es zu einer Vorausleistung der BAföG-Leistung durch den Staat kommen, wird dieser auf die Eltern zurückgreifen. Die Höhe der Vorausleistung richtet sich ebenso nach den pauschalen Bedarfssätzen, sodass die BAföG-Leistung bei zahlungsunwilligen Eltern nicht höher ist.
Sonderfall bei Vorausleistung nach BAföG
Je nach finanzieller Situation der Eltern erfolgt eine Mitfinanzierung der Ausbildung, sodass die Eltern einen Beitrag leisten, der bei der Berechnung der Höhe der BAföG-Leistung berücksichtigt wird. Erfolgt nur ein Teilbetrag der elterlichen finanziellen Verpflichtung, beschränkt sich die Vorausleistung auch nur auf den verweigerten Teil.