Wann kann man das Bafög behalten?

Wer BAföG-Leistungen in Anspruch nimmt, wird sich in ferner Zukunft auch mit der Rückzahlung des zinslosen Staatsdarlehens beschäftigen müssen. Das BAföG ist so gestaltet, dass man sich während der Ausbildungsphase darüber keine Gedanken machen muss. Grundsätzlich werden bei der Förderung zwischen Auszubildenden an höheren Fachschulen und Akademien, Studierenden und Schülerinnen und Schülern unterschieden. Während Studierende und Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien ein klares Berufsziel ansteuern, streben Schülerinnen und Schüler einen Schulabschluss an. Aus diesem Grund erhalten Schülerinnen und Schüler die BAföG-Leistung als Vollzuschuss, sodass keinerlei Verpflichtung zur Rückzahlung besteht.

Studierende sind im Gegensatz zu Schülerinnen und Schülern prinzipiell zur Rückzahlung der BAföG-Leistung verpflichtet



Es ist davon auszugehen, dass Studierende und Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach ihrer Ausbildung annehmen werden, während Schülerinnen und Schüler häufig erst eine Ausbildung anstreben. Eine Erwerbstätigkeit ermöglicht also die rasche Rückzahlung des zinslosen Staatsdarlehns. Das BAföG ist jedoch so strukturiert, dass eine direkte Rückzahlung der erhaltenen Förderungsleistung nicht erforderlich ist. Erst nach fünf Jahren sind Empfänger von BAföG-Leistungen zu einer Rückzahlung verpflichtet. Das zinslose Staatsdarlehen wird in niedrigen Raten zurückgezahlt; es sei denn, der Empfänger der BAföG-Leistungen verfügt über kein oder nur über ein geringes monatliches Einkommen.





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