
Gegen einen Bescheid über
Bußgeld kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden. Ist die Einspruchsfrist versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und ist nicht mehr änderbar, das heißt, auch die Verwaltungsbehörde kann den Bußgeldbescheid nicht mehr korrigieren.
Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Datum, an welchen der Bußgeldbescheid in den Verfügungsbereich, also den Briefkasten oder das Postfach, gelangt ist oder der Fahrzeughalter die Mitteilung im Briefkasten hat, dass ein Schreiben zur Abholung auf dem Postamt bereitliegt.
Keine Verlängerung der Einspruchsfrist bei Formfehlern im Anschreiben
Der Einspruch kann formlos und ohne Begründung erfolgen, er ist an die ausstellende Behörde zu richten. Neben Name und Anschrift des Absenders und der Adresse der ausstellenden Behörde ist das Aktenzeichen zwingend in der Kopfzeile des Anschreibens zu nennen, damit eine Zuordnung erfolgen kann. Vergisst der Einsprechende das Aktenzeichen, hemmt dies nicht die Einspruchsfrist. Ein Einspruch kann auch zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde erfolgen.
Nach Zugang des Einspruches innerhalb der Einspruchsfrist prüft die zuständige Behörde nochmals den Sachverhalt und schickt unter umständen einen Änderungsbescheid. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Bescheid wegen Bußgeld zu Recht ausgestellt wurde, bleibt zur Durchsetzung einer Änderung nur noch der Gang zum Gericht.