
In §4 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist das Punktesystem geregelt. Gemäß Abs. 3 Punkt 1 sind Fahrer, die acht bis dreizehn Punkte in der Verkehrssünderkartei haben, schriftlich über ihren Punktestand zu unterrichten. Sie müssen von der Fahrerlaubnisbehörde verwarnt und darauf hingewiesen werden, dass für sie die Möglichkeit besteht, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.
Hat ein Führerscheininhaber zwischen vierzehn und maximal siebzehn Punkten, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer bestimmten Frist anordnen und darauf hinweisen, dass er verkehrspsychologische Beratung erhalten kann. Hat der Führerscheininhaber bereits in den letzten fünf Jahren ein Aufbauseminar besucht, ist die Behörde zu einer schriftlichen Verwarnung mit
Bußgeld verpflichtet (§4 Abs. 3 Punkt 2 StVG). Bei mehr als achtzehn Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen, da der Fahrer als für die Fahrzeugführung ungeeignet gilt (§4 Abs. 3 Punkt 3 StVG).
Löschungsvoraussetzungen des Punktesystems
Wurden für ein Verkehrsvergehen Eintragungen im Punktesystem in die Verkehrssünderkartei vorgenommen, so werden diese nach bestimmten Fristen automatisch wieder gelöscht. Punkte aufgrund von einem Bußgeld sind nach zwei Jahren entfernt, bei Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten werden sie nach fünf Jahren gestrichen, ausgenommen von der Regelung sind drogen- und alkoholbedingte Straftaten. Eine fünfjährige Löschungsfrist haben Eintragungen über verkehrspsychologische Beratungen oder Aufbauseminare, alle übrigen Fälle bleiben zehn Jahren stehen.