
Eine Verwarnung wird ausgesprochen, wenn eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt. Sie kann ein Verwarnungsgeld beinhalten, muss aber nicht, ebenso besteht kein Zwang zur Schriftform. Wird eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld formuliert, so liegt dieses zwischen fünf Euro und maximal fünfunddreißig Euro. Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes gilt die Verwarnung als anerkannt, danach ist eine Änderung nicht mehr möglich.
Eine Verwarnung wird zum
Bußgeld, wenn der Betroffene die Verwarnung nicht akzeptiert oder die Zahlung innerhalb der Wochenfrist versäumt. In diesem Fall wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, um über die Ordnungswidrigkeit zu entscheiden. Im Gegensatz zur Verwarnung bedarf der Bußgeldbescheid immer der Schriftform und wird dem Betroffenen auf dem Postweg zugestellt. Ein Bußgeld ist generell deutlich teurer als eine Verwarnung, da dem Verwarnungsgeld noch die Gebühren und Kosten des Bußgeldverfahrens hinzugerechnet werden.
Verjährungsfristen für das Bußgeldverfahren
Bußgeld wird gemäß Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) für eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Gesetzes angeordnet. Die Höhe eines Bußgeldes liegt, je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit, zwischen fünf und 1.000 Euro. Die Verjährungsfrist für das Bußgeldverfahren beträgt bei Bußgeldern bis zu 1.000 Euro sechs Monate.
Wenn das Bußgeld aufgrund besonderer Umstände über 1.000 Euro steigt, ändert sich die Verjährungsfrist in Staffelform auf ein bis drei Jahre in Abhängigkeit der Bußgeldhöhe.