Ratgeber
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Wer bereits Arbeitslosengeld II bezieht, hat nach der Geburt eines Kindes ebenso den Anspruch auf Bezug von Elterngeld, jedoch werden diese beiden staatlichen Leistungen gegeneinander angerechnet. Der Elterngeldfreibetrag gilt nämlich lediglich bis zur Höhe von 300 Euro monatlich, ab einem darüber liegenden Betrag ist das Elterngeld nicht mehr anrechnungsfrei. Somit wird das Elterngeld sowohl für das Arbeitslosengeld II als auch für die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag - abgesehen von den erwähnten 300 Euro Freibetrag - als vollständiges Einkommen gerechnet. Der Freibetrag von 300 Euro steht lediglich zur Verfügung, sofern vor der Geburt des Kindes ein erwerbsmäßiges Einkommen bezogen wurde.