Elterngeld und ALGII – was gibt es zu beachten?

Wer bereits Arbeitslosengeld II bezieht, hat nach der Geburt eines Kindes ebenso den Anspruch auf Bezug von Elterngeld, jedoch werden diese beiden staatlichen Leistungen gegeneinander angerechnet. Der Elterngeldfreibetrag gilt nämlich lediglich bis zur Höhe von 300 Euro monatlich, ab einem darüber liegenden Betrag ist das Elterngeld nicht mehr anrechnungsfrei. Somit wird das Elterngeld sowohl für das Arbeitslosengeld II als auch für die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag - abgesehen von den erwähnten 300 Euro Freibetrag - als vollständiges Einkommen gerechnet. Der Freibetrag von 300 Euro steht lediglich zur Verfügung, sofern vor der Geburt des Kindes ein erwerbsmäßiges Einkommen bezogen wurde.

Unterschiede beim Arbeitslosengeld II im Vergleich zu anderen staatlichen Leistungen



Anders als beim Unterhalt, beim Wohngeld oder BAföG, wo das Elterngeld bis zum Mindestbetrag von 300 Euro nicht als Einkommen gerechnet wird, wird das Elterngeld bei zusätzlichem Bezug des Arbeitslosengeldes II vollständig als Einkommen gerechnet. Der Elterngeldfreibetrag von 300 Euro gewährt jedoch jenen Bezugsberechtigten, die vor der Geburt ihres Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, eine Begünstigung in der Höhe ihres ehemaligen Einkommens bis zur genannten Obergrenze von 300 Euro. Somit soll sichergestellt werden, dass die staatlichen Leistungen in fairer Weise auf die Bezugsberechtigten verteilt werden.





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