Haben Ausländer, die in Deutschland leben, auch Anspruch auf Elterngeld?

Menschen aus einem Mitgliedsstaat der EU, aus der EWR oder der Schweiz, die in Deutschland wohnen oder erwerbstätig sind, haben genauso wie deutsche Staatsbürger einen Anspruch auf Elterngeld nach der Geburt eines Kindes. Handelt es sich bei den Eltern jedoch um Staatsbürger eines anderen Landes als den zuvor genannten, gelten folgende Kriterien: Wenn deren Aufenthalt nach der Art ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt und nach der Art ihres Aufenthaltstitels als voraussichtlich dauerhaft gilt, haben diese Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Elterngeld. Bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind die Bedingungen nur dann erfüllt, wenn die Person auch zum Erwerb in Deutschland berechtigt ist oder gegebenenfalls schon hier gearbeitet hat.

Sonderfälle bei Ausländerinnen und Ausländern



Beim Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen gilt, dass nur dann Elterngeld bezogen werden kann, wenn die Person bereits drei Jahre in Deutschland wohnt, ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht oder Arbeitslosengeld bezogen wird. Asylbewerber oder Personen, die lediglich für eine vorübergehende Zeit in Deutschland geduldet werden, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Ebenso gilt dies für Personen, die sich nur zum Zwecke einer Ausbildung vorübergehend im Land aufhalten. Auch eine vorübergehende Beschäftigung führt in diesen Fällen nicht zum Anspruch auf Elterngeld.





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