
Grundsätzlich gilt, dass der Mindestbetrag des
Elterngeldes von 300 Euro nicht mit anderen staatlichen Leistungen verrechnet wird. Jede Summe, die darüber liegt, wird bei
BAföG,
Wohngeld und
Unterhalt berücksichtigt und führt daher zu einer gegenseitigen Anrechnung der staatlichen Leistungen.
Auch sich eventuell überschneidende Zeiten des Mutterschaftsgeldes und des Elterngeldes werden auf den Tag genau aufeinander angerechnet, sodass die beiden Leistungen nicht zeitgleich bezogen werden können. Dies gilt jedoch nicht für das auf 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes. Bezüglich Arbeitslosengeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird das Elterngeld voll als Einkommen angerechnet. Auch in diesem Zusammenhang gilt jedoch der Elterngeldfreibetrag von höchstens 300 Euro monatlich. Dieser Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt des Kindes, jedoch nur zu bis einer Höhe der besagten 300 Euro.
Elterngeld als Absicherung für die Familie
Das Elterngeld muss immer als zusätzliche staatliche Leistung zu den bereits bestehenden Leistungen gesehen werden. Daher werden bei der Berechnung zuerst auch die weiteren staatlichen Leistungen berücksichtigt und dann erst Elterngeld je nach Bedarf ausbezahlt. Somit ist die soziale Absicherung der Familie und des Neugeborenen zum Zwecke der Kinderbetreuung gesichert, egal auf welche staatlichen Leistungen die Familie noch Anspruch hat. Der anrechnungsfreie Anteil des Elterngeldes beträgt immer 300 Euro.