
Wer das Familieneinkommen besser absichern oder den Anschluss an die Berufswelt erhalten möchte, darf auch in der
Elternzeit arbeiten. Der Gesetzgeber erlaubt in der Elternzeit eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 30 Stunden. Zu beachten ist, dass die Wochenarbeitszeit pro Lebensmonat des Kindes und nicht anhand von Kalendermonaten ermittelt wird.
Wenn in sogenannten "Partnermonaten" beide Elternteile in ihrer gemeinsamen Elternzeit arbeiten, können sie in der Summe bis zu 60 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei darf jedoch jeder einzelne Elternteil nicht mehr als 30 Stunden arbeiten - schließlich soll er in der Elternzeit einen relevanten Teil der Betreuung seines Kindes übernehmen können.
Arbeit in der Elternzeit rechtzeitig planen
Wer in der Elternzeit arbeiten, aber seine Arbeitszeit verringern möchte, muss dies dem Arbeitgeber zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit mitteilen. Dies muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit geschehen. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Teilzeitarbeit bis zu vier Wochen lang prüfen. In vielen Fällen besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewünschte Verringerung der Arbeitszeit.
Wenn Bezieher von
Elterngeld in der Elternzeit arbeiten, wird das erzielte Nettoeinkommen auf das Elterngeld angerechnet. Aus diesem Grund ist es notwendig, auch die Elterngeldstelle über die geplante Teilzeitbeschäftigung zu informieren.