
Kein Arbeitgeber darf Mitarbeiter, die von ihrem Recht auf
Elternzeit Gebrauch machen, kündigen. Nach Ende der Elternzeit haben Berufsrückkehrer einen Anspruch auf ihren alten oder einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz. Insbesondere in der Entlohnung darf der rückkehrende Arbeitnehmer nach Ende der Elternzeit nicht schlechtergestellt werden als vor der Elternzeit.
Wer in der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert hat, kann am Ende der Elternzeit den Anspruch geltend machen, wieder mit der ursprünglichen Stundenzahl beschäftigt zu werden. Besteht der Wunsch nach Teilzeitarbeit bei der Rückkehr, muss der entsprechende Antrag drei Monate zuvor gestellt werden.
Das Ende der Elternzeit rechtzeitig planen
Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, versuchen Arbeitgeber leider bisweilen, die Rückkehr in den Beruf nach Ende der Elternzeit zu verhindern. Unter Umständen ist der Betrieb umorganisiert worden oder der Arbeitgeber hat nicht mehr damit gerechnet, dass der Arbeitnehmer wieder kommt. Aus diesem Grund ist es ratsam, den Kontakt zum Arbeitgeber auch während der Elternzeit zu halten. Wer die Möglichkeit hat, kann während der Elternzeit Fortbildungen besuchen, um auf dem Laufenden zu bleiben. Der besondere Kündigungsschutz erlischt mit dem Ende der Elternzeit; der Arbeitgeber kann nun wieder eher eine
Kündigung aussprechen.