
Wer
Elternzeit nimmt, verzichtet in der Regel auf sein bisheriges Einkommen oder einen Teil davon. Um die Einbuße zu minimieren, gewährt der Staat in der Elternzeit die Unterstützung durch
Elterngeld. Das Elterngeld beträgt 67 % des durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung.
Nettoeinkommen werden nur bis zum Höchstsatz von 2.700 € berücksichtigt. Auch Selbstständige können Elterngeld erhalten, die Berechnung erfolgt nach dem vorjährig erzielten Gewinn, der mittels des Steuerbescheids oder einer Bilanz darzulegen ist. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngelds ist jeweils der Nettoverdienst des Elternteils, der die Elternzeit in Anspruch nimmt.
Elternzeit: Unterstützung und Einkommen aus anderen Quellen werden angerechnet
Bei verringerter Arbeitszeit kann in der Elternzeit ein, ebenfalls verringertes Einkommen, erzielt werden. Dieses wird auf das Elterngeld angerechnet. So beträgt bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit die Unterstützung durch Elterngeld 67 % der Differenz zwischen früherem und aktuellem Einkommen. Das Elterngeld beträgt aber immer mindestens 300 €, die anrechnungsfrei bleiben.
In manchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer in der Elternzeit Unterstützung durch Arbeitslosengeld erhält. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Teilzeitarbeit gewünscht wird, aber der bisherige Arbeitgeber sie nicht anbieten kann. Bezieht der anspruchsberechtigte Elternteil Arbeitslosengeld, wird dieses ebenfalls auf das Elterngeld angerechnet.