Wie sieht es mit der Erbschaftssteuer bei einer Erbengemeinschaft aus?

Zur Berechnung der Erbschaftssteuer werden vom Vermögen des Erblassers sämtliche Nachlassverbindlichkeiten und die im Zusammenhang mit einer Erbschaft stehenden Kosten wie Testamentsvollstrecker oder Gericht abgezogen. Die daraus entstehende positive Erbmasse ist die Grundlage für die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer. Ist nur ein Erbe vorhanden, trägt er die Steuerschuld alleine; gibt es eine Erbengemeinschaft, so bestimmt die sogenannte Erbquote die zu zahlende Erbschaftssteuer. Die Erbquote entspricht dem prozentualen Anteil, den der jeweilige Erbe am Nachlass hat.

Erbquote und Erbschaftssteuer



Die Berechnung der Erbschaftssteuer erfolgt individuell. Nachdem die Erbquote feststeht, wird jedem einzelnen Erben der Erbengemeinschaft die für ihn maßgebliche Erbsteuerklasse zugeordnet und sein Vermögensanteil am Nachlass gemäß Erbquote errechnet. Unter Abzug des ihm zustehenden Freibetrages ergibt sich daraus wiederum sein Steueranteil an der zu zahlenden Erbschaftssteuer. Hat einer der Erben aus der Erbengemeinschaft bereits ein Vorausvermächtnis erhalten, so hat dieses auf die Steuerpflicht der anderen Erben keinen Einfluss; der Begünstigte muss die Erbschaftssteuer aus diesem Teil selbst tragen. Ebenfalls für die gesamte Steuerschuld irrelevant ist es, wenn der Erblasser eine Teilungsanordnung verfügt hat. Eine Erbengemeinschaft haftet zwar gesamtschuldnerisch, steuerlich veranlagt und zur Zahlung verpflichtet ist aber dennoch der einzelne Erbe.





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